Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesimmobiliengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 141/2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft
Text
6. Abschnitt
Neuorganisation innerhalb des Bundes – Aufgaben des Bundes
Burghauptmannschaft Österreich
§ 22.Paragraph 22,
Die „Burghauptmannschaft Österreich“ ist eine nachgeordnete Dienststelle des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit im Sinne des § 2 der Dienstrechtsverfahrensverordnung, BGBl. Nr. 162/1981. Sie ist Dienstbehörde erster Instanz, gegen deren Entscheidungen der Rechtszug an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit offen steht. Der Umfang ihrer Befugnisse richtet sich nach § 1 der Dienstrechtsverfahrensverordnung, BGBl. Nr. 162/1981, in der jeweils geltenden Fassung. Der Burghauptmannschaft Österreich obliegt spätestens ab 1. Jänner 2001 die Verwaltung und bautechnische Betreuung aller bundeseigenen Liegenschaften – insbesondere der historischen Objekte gemäß Anlage B (§ 1 Abs. 2) – die in die Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit fallen, soweit nicht Sonderregelungen getroffen wurden bzw. werden. Die „Burghauptmannschaft Österreich“ ist eine nachgeordnete Dienststelle des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit im Sinne des Paragraph 2, der Dienstrechtsverfahrensverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1981,. Sie ist Dienstbehörde erster Instanz, gegen deren Entscheidungen der Rechtszug an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit offen steht. Der Umfang ihrer Befugnisse richtet sich nach Paragraph eins, der Dienstrechtsverfahrensverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1981,, in der jeweils geltenden Fassung. Der Burghauptmannschaft Österreich obliegt spätestens ab 1. Jänner 2001 die Verwaltung und bautechnische Betreuung aller bundeseigenen Liegenschaften – insbesondere der historischen Objekte gemäß Anlage B (Paragraph eins, Absatz 2,) – die in die Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit fallen, soweit nicht Sonderregelungen getroffen wurden bzw. werden.
Anmerkung
Art. 89 Z 6 der Novelle BGBl. I Nr. 71/2003 lautet:
"In Art. 1 § 22 letzter Satz wird die Wortfolge "soweit nicht an
ihnen ein Fruchtgenussrecht ausgegliederter Einrichtungen besteht"
durch die Wortfolge "soweit nicht Sonderregelungen getroffen wurden
bzw. werden" ersetzt.", richtig wäre: "... wird die
Wortfolge "soweit nicht an ihnen ein Fruchtgenussrecht
ausgegliederter Verwaltungseinrichtungen besteht" durch die
Wortfolge ... ersetzt.".
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2015
Dokumentnummer
NOR40044021