Rechtstracker.at

§ 24

Fassungen
30.12.2000 bis 16.05.2018 — BGBl. I Nr. 141/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 24 heute17.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 30/2018
§ 2430.12.200016.05.2018 BGBl. I Nr. 141/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesimmobiliengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

30.12.2000BGBl. I Nr. 141/2000

Außerkrafttretensdatum

16.05.2018danach: BGBl. I Nr. 30/2018

Index

56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft

Text

7. Abschnitt
Überleitung der Bediensteten

Beamte des Bundes

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Für Beamte gemäß Absatz 2, wird das „Amt der Bundesimmobilien“ eingerichtet. Diese Dienststelle ist dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unmittelbar nachgeordnet und wird von dem für die Personalangelegenheiten zuständigen Geschäftsführer der Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH geleitet, der in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gebunden ist. Dieses Amt ist Dienstbehörde erster Instanz im Sinne des Paragraph 2, der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981, Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1981,, in der jeweils geltenden Fassung. Der Umfang seiner Befugnisse richtet sich nach Paragraph eins, der Dienstrechtsverfahrensverordnung. Gegen seine Entscheidungen steht der Rechtszug an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit offen.
  2. Absatz 2,Beamte des Bundes, die am Tag vor der Ausgliederung gemäß Paragraph 6, in die Planstellenbereiche 6450 oder 6453 ernannt sind, gehören ab dem 1. Jänner 2001 (Stichtag) für die Dauer ihres Dienststandes der Dienststelle gemäß Absatz eins, an und sind der Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH zur dauernden Dienstleistung zugewiesen. Ausgenommen sind Beamte, die am Tag vor dem Stichtag der Burghauptmannschaft Österreich angehören. Beamte des Bundes, die am Tag vor der Ausgliederung in einer Finanzlandesdirektion, in einem Oberlandesgerichtspräsidium oder in einem Landesschulrat überwiegend mit Angelegenheiten der Bau- und Liegenschaftsverwaltung betraut sind, können bei entsprechendem Bedarf unter Beachtung des 5. Abschnittes des Beamtendienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, in der jeweils geltenden Fassung, zum Amt der Bundesimmobilien dienstzugewiesen (dienstzugeteilt oder versetzt) werden.
  3. Absatz 3,Dem Amt der Bundesimmobilien dienstzugewiesene Beamte gemäß Absatz 2, haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren ab dem Stichtag ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH zu den zu diesem Zeitpunkt für neueintretende Arbeitnehmer geltenden Bedingungen, mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist dabei für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen. Forderungen des Bundes gegenüber diesen Bediensteten aus ihren öffentlichrechtlichen Dienstverhältnissen, die bis zum Austritt entstanden sind, gehen bei Begründung eines Arbeitsverhältnisses zur Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH auf die Gesellschaft über und sind von dieser dem Bund zu refundieren.
  4. Absatz 4,Für dem Amt der Bundesimmobilien dienstzugewiesene Beamte gemäß Absatz 2, hat die Gesellschaft dem Bund den Gesamtaktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen und einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 33,1 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einzubehaltenden Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten gemäß Paragraph 22, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Verhältnis. Sind ab dem Stichtag von Versicherungsträgern Überweisungsbeiträge geleistet worden, sind diese in voller Höhe unverzüglich an den Bund zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen der Gesellschaft an den Bund sind jeweils am 10. des betreffenden Monats fällig.
  5. Absatz 5,Dem Amt der Bundesimmobilien dienstzugewiesenen Beamten gemäß Absatz 2, wird die Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH die notwendigen Aus- und Fortbildungen angedeihen lassen, damit jene den Leistungsanforderungen entsprechen können.

Schlagworte

Bauverwaltung, Ausbildung, BGBl. Nr. 333/1979

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2018

Gesetzesnummer

20001062

Dokumentnummer

NOR40014519