(2)Absatz 2,Beamte des Bundes, die am Tag vor der Ausgliederung gemäß § 6 in die Planstellenbereiche 6450 oder 6453 ernannt sind, gehören ab dem 1. Jänner 2001 (Stichtag) für die Dauer ihres Dienststandes der Dienststelle gemäß Abs. 1 an und sind der Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH zur dauernden Dienstleistung zugewiesen. Ausgenommen sind Beamte, die am Tag vor dem Stichtag der Burghauptmannschaft Österreich angehören. Beamte des Bundes, die am Tag vor der Ausgliederung in einer Finanzlandesdirektion, in einem Oberlandesgerichtspräsidium oder in einem Landesschulrat überwiegend mit Angelegenheiten der Bau- und Liegenschaftsverwaltung betraut sind, können bei entsprechendem Bedarf unter Beachtung des 5. Abschnittes des Beamtendienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, in der jeweils geltenden Fassung, zum Amt der Bundesimmobilien dienstzugewiesen (dienstzugeteilt oder versetzt) werden.Beamte des Bundes, die am Tag vor der Ausgliederung gemäß Paragraph 6, in die Planstellenbereiche 6450 oder 6453 ernannt sind, gehören ab dem 1. Jänner 2001 (Stichtag) für die Dauer ihres Dienststandes der Dienststelle gemäß Absatz eins, an und sind der Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH zur dauernden Dienstleistung zugewiesen. Ausgenommen sind Beamte, die am Tag vor dem Stichtag der Burghauptmannschaft Österreich angehören. Beamte des Bundes, die am Tag vor der Ausgliederung in einer Finanzlandesdirektion, in einem Oberlandesgerichtspräsidium oder in einem Landesschulrat überwiegend mit Angelegenheiten der Bau- und Liegenschaftsverwaltung betraut sind, können bei entsprechendem Bedarf unter Beachtung des 5. Abschnittes des Beamtendienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, in der jeweils geltenden Fassung, zum Amt der Bundesimmobilien dienstzugewiesen (dienstzugeteilt oder versetzt) werden.