Rechtstracker.at

§ 25

Fassungen
ab 30.12.2000 — BGBl. I Nr. 141/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 25 heute30.12.2000 BGBl. I Nr. 141/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundesimmobiliengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

30.12.2000BGBl. I Nr. 141/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft

Text

Vertragsbedienstete und Lehrlinge des Bundes

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Bedienstete des Bundes, die am Tag vor dem Stichtag (Paragraph 24, Absatz 2,) zu Lasten einer Planstelle der Planstellenbereiche 6450 und 6453 in einem vertraglichen Dienstverhältnis oder Ausbildungsverhältnis stehen, ausgenommen jene der Burghauptmannschaft Österreich, werden ab dem Stichtag Arbeitnehmer der Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH. Die Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber diesen Bediensteten fort. Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, in der jeweils geltenden Fassung gilt ex contractu als Arbeitsvertragsrecht der ehemaligen Vertragsbediensteten weiter. Den Bediensteten bleiben die zuletzt vor dem Stichtag zustehenden Rechte, insbesondere hinsichtlich Vorrückung, Beförderungen und Einbeziehung in die allgemeinen Bezugserhöhungen (inklusive Zulagen und Nebengebühren), weiterlaufend gewahrt. Für Forderungen des Bundes gegenüber diesen Bediensteten gilt Paragraph 24, Absatz 3, letzter Satz sinngemäß. Hinsichtlich der notwendigen Aus- und Fortbildungen gilt Paragraph 24, Absatz 5, sinngemäß.
  2. Absatz 2,Die Arbeitnehmer gemäß Absatz eins, sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst- oder Naturalwohnungen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Dadurch wird kein Bestandverhältnis an der Wohnung begründet. Die Bestimmungen des Paragraph 80, des Beamtendienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, und die Paragraphen 24 a bis 24 c des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Die Rechte des Dienstgebers im Sinne des Paragraph 80, des Beamtendienstrechtsgesetzes nimmt der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit wahr.
  3. Absatz 3,Wechseln die Arbeitnehmer gemäß Absatz eins, vom Dienstverhältnis zur Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH unmittelbar in ein Dienstverhältnis zum Bund, so sind sie so zu behandeln, als ob das Dienstverhältnis zur Gesellschaft ein solches zum Bund gewesen wäre.
  4. Absatz 4,Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Arbeitnehmern gemäß Absatz eins, werden von der Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH übernommen.

Schlagworte

Ausbildung, Dienstwohnung

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2015

Gesetzesnummer

20001062

Dokumentnummer

NOR40014520