Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesimmobiliengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 141/2000Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft
Text
Vertragsbedienstete und Lehrlinge des Bundes
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Bedienstete des Bundes, die am Tag vor dem Stichtag (§ 24 Abs. 2) zu Lasten einer Planstelle der Planstellenbereiche 6450 und 6453 in einem vertraglichen Dienstverhältnis oder Ausbildungsverhältnis stehen, ausgenommen jene der Burghauptmannschaft Österreich, werden ab dem Stichtag Arbeitnehmer der Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH. Die Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber diesen Bediensteten fort. Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86/1948, in der jeweils geltenden Fassung gilt ex contractu als Arbeitsvertragsrecht der ehemaligen Vertragsbediensteten weiter. Den Bediensteten bleiben die zuletzt vor dem Stichtag zustehenden Rechte, insbesondere hinsichtlich Vorrückung, Beförderungen und Einbeziehung in die allgemeinen Bezugserhöhungen (inklusive Zulagen und Nebengebühren), weiterlaufend gewahrt. Für Forderungen des Bundes gegenüber diesen Bediensteten gilt § 24 Abs. 3 letzter Satz sinngemäß. Hinsichtlich der notwendigen Aus- und Fortbildungen gilt § 24 Abs. 5 sinngemäß.Bedienstete des Bundes, die am Tag vor dem Stichtag (Paragraph 24, Absatz 2,) zu Lasten einer Planstelle der Planstellenbereiche 6450 und 6453 in einem vertraglichen Dienstverhältnis oder Ausbildungsverhältnis stehen, ausgenommen jene der Burghauptmannschaft Österreich, werden ab dem Stichtag Arbeitnehmer der Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH. Die Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber diesen Bediensteten fort. Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, in der jeweils geltenden Fassung gilt ex contractu als Arbeitsvertragsrecht der ehemaligen Vertragsbediensteten weiter. Den Bediensteten bleiben die zuletzt vor dem Stichtag zustehenden Rechte, insbesondere hinsichtlich Vorrückung, Beförderungen und Einbeziehung in die allgemeinen Bezugserhöhungen (inklusive Zulagen und Nebengebühren), weiterlaufend gewahrt. Für Forderungen des Bundes gegenüber diesen Bediensteten gilt Paragraph 24, Absatz 3, letzter Satz sinngemäß. Hinsichtlich der notwendigen Aus- und Fortbildungen gilt Paragraph 24, Absatz 5, sinngemäß. (2)Absatz 2,Die Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst- oder Naturalwohnungen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Dadurch wird kein Bestandverhältnis an der Wohnung begründet. Die Bestimmungen des § 80 des Beamtendienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979, und die §§ 24a bis 24c des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956, finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Die Rechte des Dienstgebers im Sinne des § 80 des Beamtendienstrechtsgesetzes nimmt der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit wahr.Die Arbeitnehmer gemäß Absatz eins, sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst- oder Naturalwohnungen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Dadurch wird kein Bestandverhältnis an der Wohnung begründet. Die Bestimmungen des Paragraph 80, des Beamtendienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, und die Paragraphen 24 a bis 24 c des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Die Rechte des Dienstgebers im Sinne des Paragraph 80, des Beamtendienstrechtsgesetzes nimmt der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit wahr. (3)Absatz 3,Wechseln die Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 vom Dienstverhältnis zur Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH unmittelbar in ein Dienstverhältnis zum Bund, so sind sie so zu behandeln, als ob das Dienstverhältnis zur Gesellschaft ein solches zum Bund gewesen wäre.Wechseln die Arbeitnehmer gemäß Absatz eins, vom Dienstverhältnis zur Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH unmittelbar in ein Dienstverhältnis zum Bund, so sind sie so zu behandeln, als ob das Dienstverhältnis zur Gesellschaft ein solches zum Bund gewesen wäre.
(4)Absatz 4,Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Arbeitnehmern gemäß Abs. 1 werden von der Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH übernommen.Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Arbeitnehmern gemäß Absatz eins, werden von der Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH übernommen.
Schlagworte
Ausbildung, Dienstwohnung
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2015
Dokumentnummer
NOR40014520