Rechtstracker.at

§ 26

Fassungen
ab 30.12.2000 — BGBl. I Nr. 141/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 26 heute30.12.2000 BGBl. I Nr. 141/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundesimmobiliengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

30.12.2000BGBl. I Nr. 141/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft

Text

Bedienstete der Länder

Paragraph 26,

Zur Gewährleistung der notwendigen Kontinuität im Bereich der Bau- und Liegenschaftsverwaltung ist von einem entsprechenden Personalbedarf seitens der Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH auszugehen, der mit dem übernommenen Personal der Bundesgebäudeverwaltung Österreich nicht gedeckt werden kann. Die Gesellschaft hat daher diesen Bedarf nach Maßgabe von Verträgen, die mit den betroffenen Bundesländern abzuschließen sind, durch Heranziehen von Landesbediensteten, die bis zum 31. Dezember 2000 mit einschlägigen Aufgaben der Bau- und Liegenschaftsverwaltung im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung gemäß Artikel 104, B-VG betraut sind, zu decken.

Schlagworte

Bauverwaltung

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2015

Gesetzesnummer

20001062

Dokumentnummer

NOR40014521