Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesimmobiliengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 141/2000Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft
Text
Bedienstete der Länder
§ 26.Paragraph 26,
Zur Gewährleistung der notwendigen Kontinuität im Bereich der Bau- und Liegenschaftsverwaltung ist von einem entsprechenden Personalbedarf seitens der Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH auszugehen, der mit dem übernommenen Personal der Bundesgebäudeverwaltung Österreich nicht gedeckt werden kann. Die Gesellschaft hat daher diesen Bedarf nach Maßgabe von Verträgen, die mit den betroffenen Bundesländern abzuschließen sind, durch Heranziehen von Landesbediensteten, die bis zum 31. Dezember 2000 mit einschlägigen Aufgaben der Bau- und Liegenschaftsverwaltung im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung gemäß Art. 104 B-VG betraut sind, zu decken. Zur Gewährleistung der notwendigen Kontinuität im Bereich der Bau- und Liegenschaftsverwaltung ist von einem entsprechenden Personalbedarf seitens der Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH auszugehen, der mit dem übernommenen Personal der Bundesgebäudeverwaltung Österreich nicht gedeckt werden kann. Die Gesellschaft hat daher diesen Bedarf nach Maßgabe von Verträgen, die mit den betroffenen Bundesländern abzuschließen sind, durch Heranziehen von Landesbediensteten, die bis zum 31. Dezember 2000 mit einschlägigen Aufgaben der Bau- und Liegenschaftsverwaltung im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung gemäß Artikel 104, B-VG betraut sind, zu decken.
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2015
Dokumentnummer
NOR40014521