Rechtstracker.at

§ 27

Fassungen
ab 30.12.2000 — BGBl. I Nr. 141/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 27 heute30.12.2000 BGBl. I Nr. 141/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundesimmobiliengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

30.12.2000BGBl. I Nr. 141/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft

Text

Interessenvertretung der Arbeitnehmer

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Die zum Zeitpunkt der Ausgliederung (Paragraph 6,) bei den jeweiligen Dienststellen der Bundesgebäudeverwaltung Österreich eingerichteten Personalvertretungsorgane bleiben bis zum Ablauf der am 1. Jänner 2001 noch laufenden Funktionsperiode (bis 2004) bestehen. Ab 1. Jänner 2001 obliegt den bestehenden Dienststellenausschüssen die Funktion des Betriebsrates, den beiden bestehenden Fachausschüssen dagegen gemeinschaftlich die Funktion des Zentralbetriebsrates im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, in der jeweils geltenden Fassung. Die bestehenden Personalvertretungsorgane haben vor Ablauf ihrer Funktionsperiode für die rechtzeitige Ausschreibung von Betriebsratswahlen zu sorgen. Im Übrigen gelten für den Bereich der Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, in der jeweils geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben:
    1. Ziffer eins
      eine Unterteilung in Arbeiter- und Angestelltenbetriebsrat findet nicht statt;
    2. Ziffer 2
      in Bezug auf die öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse der zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten nimmt der Betriebsrat gleichzeitig die Funktion des Dienststellenausschusses, der Zentralbetriebsrat die Funktion des Fachausschusses wahr; die der Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH zugewiesenen Beamten gehören darüber hinaus weiterhin dem Wirkungsbereich des zuständigen Zentralausschusses beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit an.
  2. Absatz 2,Der beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bestehende Zentralausschuss besteht unverändert längstens bis zum Ablauf der am 1. Jänner 2001 noch laufenden Funktionsperiode weiter. Der beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bestehende Dienststellenausschuss Burghauptmannschaft besteht unverändert längstens bis zum Ablauf der am 1. Jänner 2001 noch laufenden Funktionsperiode weiter. Auf alle diese Fälle des Weiterbestehens von Personalvertretungsorganen ist Paragraph 23, Absatz 2, Litera b und Litera c, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999, nicht anzuwenden.

Schlagworte

Arbeiterbetriebsrat

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2015

Gesetzesnummer

20001062

Dokumentnummer

NOR40014522