Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesimmobiliengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 141/2000Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft
Text
Gleichbehandlung
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf beide Geschlechter in gleicher Weise.
(2)Absatz 2,Auf die Arbeitnehmer der Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH, auf die dieser zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Beamten sowie auf die Bewerber um Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis, ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993, in der jeweils geltenden Fassung mit folgender Maßgabe anzuwenden: der vierte und fünfte Abschnitt des 3. Teiles, der 5. Teil und § 50 B-GBG sind nicht anzuwenden; als Dienststelle im Sinne des § 2 Abs. 1 B-GBG gilt die jeweilige Organisation auf Landesebene.Auf die Arbeitnehmer der Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH, auf die dieser zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Beamten sowie auf die Bewerber um Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis, ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung mit folgender Maßgabe anzuwenden: der vierte und fünfte Abschnitt des 3. Teiles, der 5. Teil und Paragraph 50, B-GBG sind nicht anzuwenden; als Dienststelle im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, B-GBG gilt die jeweilige Organisation auf Landesebene.
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2015
Dokumentnummer
NOR40014523