Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesimmobiliengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 141/2000Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Index
56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft
Text
6. Abschnitt (Anm.: richtig: 8. Abschnitt) Rechte, Haftungen, Rechtsvertretung6. Abschnitt Anmerkung, richtig: 8. Abschnitt) Rechte, Haftungen, Rechtsvertretung
Rechte des Bundes an Drittliegenschaften
§ 31.Paragraph 31,
Dingliche (bücherliche und außerbücherliche) Rechte des Bundes an Liegenschaften Dritter, darunter insbesondere Vorkaufs-, Wiederkaufs- und Rückkaufsrechte, bleiben - unbeschadet des § 32 - unberührt und gehen nicht auf die Bundesimmobiliengesellschaft mbH über. Dingliche (bücherliche und außerbücherliche) Rechte des Bundes an Liegenschaften Dritter, darunter insbesondere Vorkaufs-, Wiederkaufs- und Rückkaufsrechte, bleiben - unbeschadet des Paragraph 32, - unberührt und gehen nicht auf die Bundesimmobiliengesellschaft mbH über.
Schlagworte
Vorkaufsrecht, Wiederkaufsrecht
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2011
Dokumentnummer
NOR40014526