Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesimmobiliengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 141/2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2005Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Index
56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft
Text
6. Abschnitt
(Anm.: richtig: 8. Abschnitt)6. Abschnitt, Anmerkung, richtig: 8. Abschnitt)
Rechte, Haftungen, Rechtsvertretung
Rechte des Bundes an Drittliegenschaften
§ 31.Paragraph 31,
Dingliche (bücherliche und außerbücherliche) Rechte des Bundes an Liegenschaften Dritter, darunter insbesondere Vorkaufs-, Wiederkaufs- und Rückkaufsrechte, bleiben – unbeschadet des § 32 – unberührt und gehen nicht auf die Bundesimmobiliengesellschaft mbH über. Ausgenommen hievon sind in Baurechtsverträgen begründete dingliche Rechte des Bundes an Baurechtseinlagen (darunter insbesondere Reallasten, Pfandrechte und Vorkaufsrechte), an deren Stammeinlagen die Eigentumsrechte gemäß § 13 auf die Bundesimmobiliengesellschaft mbH übergegangen sind. Auf solche Rechte findet § 17 unter Ausschluss der Bestimmung des § 1074 ABGB sinngemäß Anwendung. Dingliche (bücherliche und außerbücherliche) Rechte des Bundes an Liegenschaften Dritter, darunter insbesondere Vorkaufs-, Wiederkaufs- und Rückkaufsrechte, bleiben – unbeschadet des Paragraph 32, – unberührt und gehen nicht auf die Bundesimmobiliengesellschaft mbH über. Ausgenommen hievon sind in Baurechtsverträgen begründete dingliche Rechte des Bundes an Baurechtseinlagen (darunter insbesondere Reallasten, Pfandrechte und Vorkaufsrechte), an deren Stammeinlagen die Eigentumsrechte gemäß Paragraph 13, auf die Bundesimmobiliengesellschaft mbH übergegangen sind. Auf solche Rechte findet Paragraph 17, unter Ausschluss der Bestimmung des Paragraph 1074, ABGB sinngemäß Anwendung.
Schlagworte
Vorkaufsrecht, Wiederkaufsrecht
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2015
Dokumentnummer
NOR40071112