Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Finanzausgleichsgesetz 2001
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 3/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
30/02 Finanzausgleich
Text
Außerkrafttreten
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der Bestimmungen des § 25, § 26, § 27 Abs. 2 und § 28 Abs. 2 mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der Bestimmungen des Paragraph 25,, Paragraph 26,, Paragraph 27, Absatz 2 und Paragraph 28, Absatz 2, mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.
(2)Absatz 2,Wenn bei Beginn eines Jahres der Finanzausgleich für dieses Jahr noch nicht gesetzlich geregelt ist, sind den Ländern und Gemeinden während der ersten vier Kalendermonate Vorschüsse auf die Ertragsanteile in solcher Höhe zu gewähren, wie sie sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ergeben würden. Während der gleichen Zeitdauer bleiben die den Ländern und Gemeinden nach diesem Bundesgesetz zugestandenen Besteuerungsrechte und die Bestimmungen über die Landesumlage wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2011
Dokumentnummer
NOR40014731