Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Finanzausgleichsgesetz 2001
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 3/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
30/02 Finanzausgleich
Text
Außerkrafttreten
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der Bestimmungen des § 25, § 26, § 27 Abs. 2 und § 28 Abs. 2 mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der Bestimmungen des Paragraph 25,, Paragraph 26,, Paragraph 27, Absatz 2 und Paragraph 28, Absatz 2, mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.
(1a)Absatz eins a,§ 27 Abs. 7 tritt mit Ablauf des Tages außer Kraft, an dem alle Länder die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten der in dieser Bestimmung bezeichneten Vereinbarung erfüllt haben und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen. Das Außer-Kraft-Treten wird durch den Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt I gesondert kundgemacht.Paragraph 27, Absatz 7, tritt mit Ablauf des Tages außer Kraft, an dem alle Länder die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten der in dieser Bestimmung bezeichneten Vereinbarung erfüllt haben und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen. Das Außer-Kraft-Treten wird durch den Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt römisch eins gesondert kundgemacht.
(2)Absatz 2,Wenn bei Beginn eines Jahres der Finanzausgleich für dieses Jahr noch nicht gesetzlich geregelt ist, sind den Ländern und Gemeinden während der ersten vier Kalendermonate Vorschüsse auf die Ertragsanteile in solcher Höhe zu gewähren, wie sie sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ergeben würden. Während der gleichen Zeitdauer bleiben die den Ländern und Gemeinden nach diesem Bundesgesetz zugestandenen Besteuerungsrechte und die Bestimmungen über die Landesumlage wirksam.
Anmerkung
Zu Abs. 1a: § 27 Abs. 7 ist mit Ablauf des 25. Februar 2002 außer
Kraft getreten (vgl. K BGBl. I Nr. 115/2002).
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2017
Dokumentnummer
NOR40027540