Rechtstracker.at

§ 59d KAKuG

Fassungen
01.01.2001 bis 31.12.2004 — BGBl. I Nr. 5/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 59d heute01.01.2024 § → § BGBl. I Nr. 191/2023
§ 59d01.01.201731.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 26/2017
§ 59d01.01.200831.12.2016 § → § BGBl. I Nr. 101/2007
§ 59d01.01.200531.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 179/2004
§ 59d01.01.200131.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 5/2001
§ 59d01.01.199731.12.2000 —

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 59 d

Inkrafttretensdatum

01.01.2001BGBl. I Nr. 5/2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004danach: BGBl. I Nr. 179/2004

Abkürzung

KAKuG

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Text

Paragraph 59 d, (1) Der Strukturfonds hat die Mittel zur Förderung des Transplantationswesens (Paragraph 59, Absatz 6, Ziffer 2,) zur Erreichung folgender Ziele einzusetzen:

  1. Ziffer eins
    Im Bereich der Organtransplantation ist die Kontinuität im Spenderaufkommen auf hohem Niveau (zirka 30 Organspender pro Millionen Einwohner) sicherzustellen.
  2. Ziffer 2
    Im Bereich der Stammzelltransplantation ist dafür zu sorgen, dass die Anzahl der registrierten potenziellen Spender zumindest aufrechterhalten und das Vorgehen sowie die Zusammenarbeit aller daran beteiligten Institutionen für Spender und Patienten so sicher und wirksam wie möglich erfolgen.
  1. Absatz 2,Der Strukturfonds hat die Mittel zur Förderung des Transplantationswesens (Paragraph 59, Absatz 6, Ziffer 2,) an die
    1. Ziffer eins
      Leistungserbringer für die Organgewinnung einschließlich der Vorbereitung und Transporte sowie
    2. Ziffer 2
      die Leistungserbringer im Rahmen des Stammzellspendewesens, insbesondere für die Registerfunktion und für die HLA-A,B-Typisierung der zu registrierenden potenziellen Stammzellspender
    gemäß Absatz 3 bis 5 zu verteilen.
  2. Absatz 3,Die Mittel zur Förderung des Transplantationswesens (Paragraph 59, Absatz 6, Ziffer 2,) sind zur Erreichung der in Absatz eins, genannten Ziele gemäß der nachfolgenden Bestimmungen zu verwenden:
    1. Ziffer eins
      Im Bereich des Organspendewesens sind insbesondere folgende Maßnahmen zu finanzieren:
      1. Litera a
        Einrichtung "Regionaler Transplantationsreferenten" mit der zentralen Aufgabe der direkten Kontaktaufnahme mit den Intensiveinheiten, um die Bereitschaft zur Spendermeldung zu erhöhen.
      2. Litera b
        Zweckgewidmete pauschalierte Kostenersätze an die spenderbetreuenden Krankenanstalten pro gemeldetem und explantiertem Organspender.
      3. Litera c
        Zweckgewidmete Kostenersätze für den Einsatz von Transplantationskoordinatoren in den Transplantationszentren.
      4. Litera d
        Finanzierung der Einrichtung mobiler Hirntoddiagnostik-Teams, die bundesweit bedarfsgerecht, flächendeckend - auf Basis einer Rufbereitschaft - vorgehalten werden sollen.
      5. Litera e
        Abdeckung der Transportkosten, die im Zusammenhang mit der Organgewinnung anfallen.
      6. Litera f
        Mittel für die Abdeckung der Aufwendungen von ÖBIG-Transplant.
      Die Strukturkommission kann auf Vorschlag des beim ÖBIG eingerichteten Transplantationsbeirates beschließen, die Mittel auch für andere als die in Litera a bis f genannten Maßnahmen einzusetzen.
    2. Ziffer 2
      Im Bereich des Stammzellspendewesens sind insbesondere folgende Maßnahmen zu finanzieren:
      1. Litera a
        Die HLA-A,B-Typisierung und StammzellspenderInnen-Betreuung. Die Zahl der jährlich zu fördernden HLA-A,B-Typisierungen sowie ihre Aufteilung auf die geeigneten Laboratorien sind jeweils im Voraus von der Strukturkommission auf Vorschlag der Kommission gemäß Paragraph 8, Bundesministeriengesetz zur Weiterentwicklung des österreichischen Stammzellspende- und Transplantationswesens festzulegen;
      2. Litera b
        die Suche von Stammzellspendern (Registerfunktion).
    3. Ziffer 3
      Die Abrechnung der Beitragsleistungen hat jeweils bis 30. April des Folgejahres zu erfolgen. Allenfalls nicht ausgeschöpfte Mittel sind entsprechend der Volkszahl gemäß ordentlicher Volkszählung 1991, mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2003 entsprechend der Volkszahl gemäß ordentlicher Volkszählung 2001 an die einzelnen Länder (Landesfonds) zu überweisen.
  3. Absatz 4,In der Strukturkommission werden einvernehmlich zwischen Bund und Ländern Richtlinien über die Verwendung der Mittel zur Förderung des Transplantationswesens erlassen.
  4. Absatz 5,Der jährlich erfolgte Mitteleinsatz ist in einer Jahresabrechnung zu dokumentieren und hinsichtlich der Effizienz zu evaluieren. Für den Fall, dass sich der Mitteleinsatz für Teilbereiche als nicht zielführend erweist, können die Mittel auf Expertenvorschlag (Transplantationsbeirat des ÖBIG bzw. Kommission gemäß Paragraph 8, BMG für die Weiterentwicklung des österreichischen Stammzellspende- und Transplantationswesens) für das Folgejahr in der Strukturkommission einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien umgewidmet werden.

Anmerkung

ÜR: Art. 1 5. Teil, BGBl. I Nr. 5/2001

Schlagworte

Stammzellspendewesen

Gesetzesnummer

10010285

Dokumentnummer

NOR40015097