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§ 59d KAKuG

Fassungen
01.01.2017 bis 31.12.2023 — BGBl. I Nr. 26/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 59d heute01.01.2024 § → § BGBl. I Nr. 191/2023
§ 59d01.01.201731.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 26/2017
§ 59d01.01.200831.12.2016 § → § BGBl. I Nr. 101/2007
§ 59d01.01.200531.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 179/2004
§ 59d01.01.200131.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 5/2001
§ 59d01.01.199731.12.2000 —

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 59 d

Inkrafttretensdatum

01.01.2017BGBl. I Nr. 26/2017

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023danach: BGBl. I Nr. 191/2023

Abkürzung

KAKuG

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Text

Paragraph 59 d,

  1. Absatz eins,Die Bundesgesundheitsagentur hat die Mittel zur Förderung des Transplantationswesens (Paragraph 59, Absatz 6, Ziffer 2, Litera a,) zur Erreichung folgender Ziele einzusetzen:
    1. Ziffer eins
      Im Bereich des Organspendewesens ist die Kontinuität im Spenderinnen- und Spenderaufkommen auf hohem Niveau sicherzustellen. Darüber hinaus ist eine Steigerung der Anzahl der Organspender anzustreben (auf ca. 30 Organspenderinnen/Organspender pro Mio. EW).
    2. Ziffer 2
      Im Bereich des Stammzelltransplantationswesens ist dafür zu sorgen, dass Spenderinnen/Spender in ausreichender Zahl registriert sind und zur Verfügung stehen. Das Vorgehen sowie die Zusammenarbeit aller daran beteiligten Institutionen für Spenderinnen/Spender und Patientinnen/Patienten hat so sicher und wirksam wie möglich zu erfolgen. Die Feststellung, ob das nationale Spendervolumen als ausreichend zu betrachten ist, obliegt dem beim GÖG eingerichteten Transplantationsbeirat (Bereich Stammzellspende).
  2. Absatz 2,Die Bundesgesundheitsagentur hat die Mittel zur Förderung des Transplantationswesen (Paragraph 59, Absatz 6, Ziffer 2, Litera a,) an die Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer
    1. Ziffer eins
      für den Bereich des Organspendewesens und
    2. Ziffer 2
      den Bereich des Stammzellspendewesens
    gemäß Absatz 3 bis 5 zu verteilen.
  3. Absatz 3,Die Mittel zur Förderung des Transplantationswesens (Paragraph 59, Absatz 6, Ziffer 2, Litera a,) sind zur Erreichung der in Absatz eins, genannten Ziele gemäß der nachfolgenden Bestimmungen zu verwenden:
    1. Ziffer eins
      Im Bereich des Organspendewesens sind insbesondere folgende Maßnahmen durchzuführen:
      1. Litera a
        Zweckgewidmete, pauschalierte Förderung an die spenderbetreuenden Krankenanstalten bzw. die betreffende Abteilung;
      2. Litera b
        Einrichtung und Administration „Regionaler Transplantationsreferenten“ bzw. regionaler Förderprogramme, mit der zentralen Aufgabe der direkten Kontaktaufnahme mit den Intensiveinheiten, um die Bereitschaft zur Spendermeldung zu erhöhen;
      3. Litera c
        Zweckgewidmete, pauschalierte Förderung für den Einsatz von Transplantationskoordinatoren in den Transplantationszentren;
      4. Litera d
        Förderung der Einrichtung mobiler Hirntoddiagnostik-Teams sowie geeigneter Maßnahmen im Bereich bundesweiter Vorhaltung der Hirntoddiagnostik, die dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entspricht;
      5. Litera e
        Förderung der Transporte, die im Zusammenhang mit der Organgewinnung anfallen;
      6. Litera f
        Mittel für die Abdeckung der Aufwendungen von GÖG/ÖBIG-Transplant (Bereich Organspende).
    2. Ziffer 2
      Im Bereich des Stammzellspendewesens sind insbesondere folgende Maßnahmen durchzuführen:
      1. Litera a
        Förderung der HLA-Typisierung. Die Zahl der jährlich zu fördernden HLA-Typisierungen sowie deren Aufteilung auf die geeigneten Leistungserbringer sind jährlich im Voraus auf Expertenvorschlag vom Transplantationsbeirat des GÖG (Bereich Stammzellspende) festzulegen;
      2. Litera b
        Förderung der Suche und Betreuung von Stammzellspendern;
      3. Litera c
        Mittel für die Abdeckung der Aufwendungen von GÖG/ÖBIG-Transplant (Bereich Stammzellspende).
    3. Ziffer 3
      Der Förderungsgeber kann auf Vorschlag des im GÖG eingerichteten Transplantationsbeirates (für den jeweiligen Bereich) beschließen, die Mittel auch für andere als die unter
      Ziffer eins und 2 genannten Maßnahmen einzusetzen.
    4. Ziffer 4
      Die Abrechnung der Beitragsleistungen hat jeweils bis zum 30. Juni des Folgejahres zu erfolgen. Allenfalls nicht ausgeschöpfte Mittel sind entsprechend der Volkszahl gemäß ordentlicher Volkszählung 2001 an die einzelnen Landesgesundheitsfonds zu überweisen.
  4. Absatz 4,In der Bundes-Zielsteuerungskommission werden Richtlinien über die Verwendung der Mittel zur Förderung des Transplantationswesens erlassen.
  5. Absatz 5,Der jährlich erfolgte Mitteleinsatz ist in einer Jahresabrechnung zu dokumentieren und hinsichtlich der Effizienz zu evaluieren.

Anmerkung

ÜR: Art. 1 3. Titel, BGBl. I Nr. 101/2007

Schlagworte

Spenderinnenaufkommen

Im RIS seit

23.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2024

Gesetzesnummer

10010285

Dokumentnummer

NOR40190598

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/1/P59d/NOR40190598