Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
01.02.2001 bis 18.08.2016 — BGBl. II Nr. 24/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12 heute19.08.2016 § → § BGBl. II Nr. 229/2016
§ 1201.02.200118.08.2016 BGBl. II Nr. 24/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Giftverordnung 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 2001, Undefined

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.02.2001BGBl. II Nr. 24/2001

Außerkrafttretensdatum

18.08.2016danach: BGBl. II Nr. 229/2016

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Schutzmaßnahmen bei der Lagerung und Aufbewahrung von Giften

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Gifte dürfen nur in versperrten und für Unbefugte unzugänglichen Lagerräumen, in Sicherheitsschränken gemäß Absatz 2, oder auf offenen Lagerplätzen gemäß Absatz 3, in übersichtlicher Anordnung gelagert, aufbewahrt oder vorrätig gehalten werden. Gifte dürfen nicht zusammen mit Arzneimitteln, Lebensmitteln, Suchtgiften, Futtermitteln oder sonstigen zum Verzehr durch Menschen oder Tiere bestimmten Waren gelagert, aufbewahrt oder vorrätig gehalten werden.
  2. Absatz 2,In Räumen, die auch anderen Zwecken als der Lagerung oder Aufbewahrung von Stoffen und Zubereitungen dienen, insbesondere in Verkaufsräumen, müssen Gifte jedenfalls in einem Sicherheitsschrank gelagert, aufbewahrt oder vorrätig gehalten werden. Der Sicherheitsschrank muss fest angebracht und durch eine Versperrvorrichtung vor unbefugtem Zugriff geschützt sein.
  3. Absatz 3,Die Lagerung, die Aufbewahrung oder das Vorrätighalten von Giften auf offenen Lagerplätzen ist nur zulässig, wenn die Gifte durch geeignete zusätzliche bauliche oder technische Maßnahmen, sowie durch inner- oder außerbetriebliche Überwachungsmaßnahmen vor unbefugtem Zugriff geschützt sind.
  4. Absatz 4,Türen zu Lagerräumen gemäß Absatz eins,, Sicherheitsschränke gemäß Absatz 2 und Lagerplätze gemäß Absatz 3, sind mit dem Warnzeichen “Warnung vor giftigen Stoffen” laut Kennzeichnungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 1997,, zu kennzeichnen.
  5. Absatz 5,Durch diese Verordnung werden Schutzmaßnahmen bei der Lagerung und Aufbewahrung von Giften, die auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften, insbesondere der Vorschriften betreffend die Lagerung und Aufbewahrung von Giften in gewerblichen Betriebsanlagen oder der Vorschriften zum Schutz von ArbeitnehmerInnen, oder auf Grund anderer Durchführungsvorschriften zum Chemikaliengesetz 1996 zu beachten sind, nicht berührt.

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2016

Gesetzesnummer

20001104

Dokumentnummer

NOR40015308