Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Giftverordnung 2000
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 24/2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 229/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Schutzmaßnahmen bei der Lagerung und Aufbewahrung von Giften
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Gifte dürfen nur in versperrten und für Unbefugte unzugänglichen Lagerräumen, in Sicherheitsschränken gemäß Abs. 2 oder auf offenen Lagerplätzen gemäß Abs. 3 in übersichtlicher Anordnung gelagert, aufbewahrt oder vorrätig gehalten werden. Gifte dürfen nicht zusammen mit Arzneimitteln, Lebensmitteln, Suchtgiften, Futtermitteln oder sonstigen zum Verzehr durch Menschen oder Tiere bestimmten Waren gelagert, aufbewahrt oder vorrätig gehalten werden.Gifte dürfen nur in versperrten und für Unbefugte unzugänglichen Lagerräumen, in Sicherheitsschränken gemäß Absatz 2, oder auf offenen Lagerplätzen gemäß Absatz 3, in übersichtlicher Anordnung gelagert, aufbewahrt oder vorrätig gehalten werden. Gifte dürfen nicht zusammen mit Arzneimitteln, Lebensmitteln, Suchtgiften, Futtermitteln oder sonstigen zum Verzehr durch Menschen oder Tiere bestimmten Waren gelagert, aufbewahrt oder vorrätig gehalten werden.
(2)Absatz 2,In Räumen, die auch anderen Zwecken als der Lagerung oder Aufbewahrung von Stoffen und Zubereitungen dienen, insbesondere in Verkaufsräumen, müssen Gifte jedenfalls in einem Sicherheitsschrank gelagert, aufbewahrt oder vorrätig gehalten werden. Der Sicherheitsschrank muss fest angebracht und durch eine Versperrvorrichtung vor unbefugtem Zugriff geschützt sein.
(3)Absatz 3,Die Lagerung, die Aufbewahrung oder das Vorrätighalten von Giften auf offenen Lagerplätzen ist nur zulässig, wenn die Gifte durch geeignete zusätzliche bauliche oder technische Maßnahmen, sowie durch inner- oder außerbetriebliche Überwachungsmaßnahmen vor unbefugtem Zugriff geschützt sind.
(4)Absatz 4,Lagerräume und Bereiche, einschließlich Schränke, in denen Gifte im Sinne des § 35 ChemG 1996 gelagert, aufbewahrt oder vorrätig gehalten werden, sind mit der gemäß § 1b der Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 101/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 184/2015, vorgesehenen Kennzeichnung (Gefahrenpiktogramm bzw. Warnzeichen) zu versehen.Lagerräume und Bereiche, einschließlich Schränke, in denen Gifte im Sinne des Paragraph 35, ChemG 1996 gelagert, aufbewahrt oder vorrätig gehalten werden, sind mit der gemäß Paragraph eins b, der Kennzeichnungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 1997,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2015,, vorgesehenen Kennzeichnung (Gefahrenpiktogramm bzw. Warnzeichen) zu versehen. (5)Absatz 5,Durch diese Verordnung werden Schutzmaßnahmen bei der Lagerung und Aufbewahrung von Giften, die auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften, insbesondere der Vorschriften betreffend die Lagerung und Aufbewahrung von Giften in gewerblichen Betriebsanlagen oder der Vorschriften zum Schutz von ArbeitnehmerInnen, oder auf Grund anderer Durchführungsvorschriften zum Chemikaliengesetz 1996 zu beachten sind, nicht berührt.
Schlagworte
Arbeitnehmerin
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2016
Dokumentnummer
NOR40186458