Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Giftverordnung 2000
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 24/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Schlussbestimmungen
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, tritt diese Verordnung mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft, gleichzeitig tritt die Giftverordnung 1989, BGBl. Nr. 212/1989, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 449/1993 außer Kraft.Soweit Absatz 2, nicht anderes bestimmt, tritt diese Verordnung mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft, gleichzeitig tritt die Giftverordnung 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 212 aus 1989,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1993, außer Kraft. (2)Absatz 2,Ist ein Nachweis der Sachkunde nach den §§ 4 und 5 nicht möglich, so kann die Behörde bis 31. Dezember 2001 bei der Ausstellung einer Giftbezugsbewilligung jeglichen Nachweis der Sachkunde im Sinne des § 42 Abs. 5 Chemikaliengesetz 1996 akzeptieren. Bis 31. Dezember 2002 kann die Behörde bei der Ausstellung eines Giftbezugsscheines in begründeten Fällen vom sofortigen Nachweis der Sachkunde nach den §§ 4 und 5 absehen. In solchen Fällen ist mit einer Auflage der nachträgliche Nachweis der Sachkunde innerhalb einer angemessenen Frist vorzuschreiben.Ist ein Nachweis der Sachkunde nach den Paragraphen 4 und 5 nicht möglich, so kann die Behörde bis 31. Dezember 2001 bei der Ausstellung einer Giftbezugsbewilligung jeglichen Nachweis der Sachkunde im Sinne des Paragraph 42, Absatz 5, Chemikaliengesetz 1996 akzeptieren. Bis 31. Dezember 2002 kann die Behörde bei der Ausstellung eines Giftbezugsscheines in begründeten Fällen vom sofortigen Nachweis der Sachkunde nach den Paragraphen 4 und 5 absehen. In solchen Fällen ist mit einer Auflage der nachträgliche Nachweis der Sachkunde innerhalb einer angemessenen Frist vorzuschreiben.
(3)Absatz 3,Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft unter der Notifikationsnummer 2000/11/A notifiziert.
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2016
Dokumentnummer
NOR40015309