Rechtstracker.at

Anl. 5

Fassungen
01.02.2001 bis 18.08.2016 — BGBl. II Nr. 24/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 5 heute19.08.2016 § → § BGBl. II Nr. 229/2016
Anl. 501.02.200118.08.2016 BGBl. II Nr. 24/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Giftverordnung 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 2001, Undefined

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 5

Inkrafttretensdatum

01.02.2001BGBl. II Nr. 24/2001

Außerkrafttretensdatum

18.08.2016danach: BGBl. II Nr. 229/2016

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Anlage 5 Mindesterfordernisse für einen Erste-Hilfe-Kurs zum Nachweis der notwendigen Erste-Hilfe-Kenntnisse

  1. Ziffer eins
    Der Kurs wird vom Arbeiter-Samariterbund, vom Roten Kreuz oder einer vergleichbaren Rettungsorganisation durchgeführt.
  2. Ziffer 2
    Der Vortragende muss Arzt mit absolvierter Notarztausbildung oder ein Mitarbeiter einer Organisation laut Ziffer eins,, der von der Organisation für die Lehrtätigkeit ausgebildet wurde, sein.
  3. Ziffer 3
    Teilnehmerhöchstzahl: 20
  4. Ziffer 4
    Die durchführende Organisation hat den Lernerfolg der Teilnehmer zu überprüfen und den Teilnehmern im Falle der erfolgreichen Teilnahme an dem Kurs eine Bestätigung darüber auszustellen.
  5. Ziffer 5
    Der Kurs hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit der für diese Gegenstände aufgewendeten Mindestdauer von acht Unterrichtseinheiten (jeweils 50 Minuten) zu erstrecken:
    Verpflichtung zur Hilfeleistung
    Aufgaben des Ersthelfers
    Rettungskette
    Notruf (Einsatzkräfte und Vergiftungsinformationszentrale)
    Gefahrgutunfall
    Bergung eines Verunglückten
    Kontrolle der Lebensfunktionen
    Bewusstlosigkeit: Erkennen, Gefahren, Erste-Hilfe-Maßnahmen (stabile Seitenlage)
    Atemstillstand: Erkennen, Gefahren, Erste-Hilfe-Maßnahmen (Beatmung)
    Kreislaufstillstand: Erkennen, Gefahren, Erste-Hilfe-Maßnahmen (Beatmung und Herzmassage)
    Schock: Erkennen, Gefahren, Erste-Hilfe-Maßnahmen (Lagerungen im Rahmen der Schockbekämpfung)
    Vergiftungen über die Haut, den Verdauungstrakt und die Atemwege: Erkennen, Gefahren, Erste-Hilfe-Maßnahmen
    Verätzungen der Haut, Augen und des Verdauungstraktes: Erkennen, Gefahren, Erste-Hilfe-Maßnahmen
    Wunden und Wundversorgung

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2016

Gesetzesnummer

20001104

Dokumentnummer

NOR40015314