Rechtstracker.at

Anl. 5

Fassungen
ab 19.08.2016 — BGBl. II Nr. 229/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 5 heute19.08.2016 § → § BGBl. II Nr. 229/2016
Anl. 501.02.200118.08.2016 BGBl. II Nr. 24/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Giftverordnung 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 5

Inkrafttretensdatum

19.08.2016BGBl. II Nr. 229/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Anlage 5

Mindesterfordernisse für einen Erste-Hilfe-Kurs zum Nachweis der notwendigen Erste-Hilfe-Kenntnisse

  1. Ziffer eins
    Der Kurs wird vom Arbeiter-Samariterbund, vom Roten Kreuz oder einer vergleichbaren Rettungsorganisation durchgeführt.
  2. Ziffer 2
    Der Vortragende muss Arzt mit absolvierter Notarztausbildung oder ein Mitarbeiter einer Organisation laut Ziffer eins,, der von der Organisation für die Lehrtätigkeit ausgebildet wurde, sein.
  3. Ziffer 3
    Teilnehmerhöchstzahl: 20
  4. Ziffer 4
    Die durchführende Organisation hat den Lernerfolg der Teilnehmer zu überprüfen und den Teilnehmern im Falle der erfolgreichen Teilnahme an dem Kurs eine Bestätigung darüber auszustellen.
  5. Ziffer 5
    Der Kurs hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit der für diese Gegenstände aufgewendeten Mindestdauer von acht Unterrichtseinheiten (jeweils 50 Minuten) zu erstrecken:

Verpflichtung zur Hilfeleistung

Aufgaben des Ersthelfers

Rettungskette

Notruf (Einsatzkräfte) und Vergiftungsinformationszentrale

Chemikalienunfall, Gefahrgutunfall

Bergung eines Verunglückten

Kontrolle der Lebensfunktionen

Bewusstlosigkeit: Erkennen, Gefahren, Erste-Hilfe-Maßnahmen (stabile Seitenlage; ist von den Teilnehmern im Kurs zu üben)

Atem-Kreislauf-Stillstand: Erkennen, Gefahren, Erste-Hilfe-Maßnahmen (Herzdruckmassage und Beatmung; ist von den Teilnehmern im Kurs zu üben)

Schock: Erkennen, Gefahren, Erste-Hilfe-Maßnahmen (Lagerungen im Rahmen der Schockbekämpfung)

Vergiftungen über die Haut, den Verdauungstrakt und die Atemwege: Erkennen, Gefahren, Erste-Hilfe-Maßnahmen, Selbstschutz

Verätzungen der Haut, der Augen und des Verdauungstraktes, Verbrennungen: Erkennen, Gefahren, Erste-Hilfe-Maßnahmen

Wunden und Wundversorgung

Im RIS seit

22.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2016

Gesetzesnummer

20001104

Dokumentnummer

NOR40186464