Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sprengmittelverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 27/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
Harmonisierte Europäische Normen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Sprengmittel erfüllen die grundlegenden Anforderungen an die Betriebssicherheit gemäß § 3 auch, wenn sie den in Anlage II angeführten harmonisierten Europäischen Normen (EN oder ÖNORMEN) entsprechen.Sprengmittel erfüllen die grundlegenden Anforderungen an die Betriebssicherheit gemäß Paragraph 3, auch, wenn sie den in Anlage römisch zwei angeführten harmonisierten Europäischen Normen (EN oder ÖNORMEN) entsprechen.
(2)Absatz 2,Ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit der Auffassung, dass die harmonisierten Europäischen Normen die grundlegenden Anforderungen nach § 3 nicht oder nicht vollständig erfüllen, so befasst er unter Angabe der Gründe den gemäß Artikel 5 der Richtlinie 93/15/EWG des Rates eingesetzten Ständigen Ausschuss.Ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit der Auffassung, dass die harmonisierten Europäischen Normen die grundlegenden Anforderungen nach Paragraph 3, nicht oder nicht vollständig erfüllen, so befasst er unter Angabe der Gründe den gemäß Artikel 5 der Richtlinie 93/15/EWG des Rates eingesetzten Ständigen Ausschuss.
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2011
Dokumentnummer
NOR40015337