Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sprengmittelverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 27/2001 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 208/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
Harmonisierte Europäische Normen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Sprengmittel erfüllen die grundlegenden Anforderungen an die Betriebssicherheit gemäß § 3 auch, wenn sie den in Anlage II angeführten harmonisierten Europäischen Normen (EN oder ÖNORMEN) entsprechen.Sprengmittel erfüllen die grundlegenden Anforderungen an die Betriebssicherheit gemäß Paragraph 3, auch, wenn sie den in Anlage römisch zwei angeführten harmonisierten Europäischen Normen (EN oder ÖNORMEN) entsprechen.
(2)Absatz 2,Ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend der Auffassung, dass die harmonisierten Europäischen Normen die grundlegenden Anforderungen nach § 3 nicht oder nicht vollständig erfüllen, so befasst er unter Angabe der Gründe den gemäß Artikel 5 der Richtlinie 93/15/EWG des Rates eingesetzten Ständigen Ausschuss.Ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend der Auffassung, dass die harmonisierten Europäischen Normen die grundlegenden Anforderungen nach Paragraph 3, nicht oder nicht vollständig erfüllen, so befasst er unter Angabe der Gründe den gemäß Artikel 5 der Richtlinie 93/15/EWG des Rates eingesetzten Ständigen Ausschuss.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 303/2011
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2022
Dokumentnummer
NOR40131834