Rechtstracker.at

§ 102 NO

Fassungen
01.08.1989 bis 30.06.2007 — BGBl. Nr. 343/1989
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 102 heute01.07.2007 § → § BGBl. I Nr. 164/2005
§ 10201.08.198930.06.2007 BGBl. Nr. 343/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75 aus 1871, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 102

Inkrafttretensdatum

01.08.1989BGBl. Nr. 343/1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007danach: BGBl. I Nr. 164/2005

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Text

Paragraph 102, (1) Wenn eine Notariatsurkunde mehrere selbständige Rechtsgeschäfte umfaßt, so kann den Betheiligten anstatt einer vollständigen Ausfertigung auch ein Auszug aus der Urkunde in Ansehung einzelner dieser Rechtsgeschäfte ertheilt werden.

  1. Absatz 2,Daß die Ausfertigung nur ein Auszug sei, muß in derselben ersichtlich gemacht werden. Einem Auszuge kommt die im Paragraph 3, bezeichnete Executionsfähigkeit nicht zu.
  2. Absatz 3,Bei der Ertheilung von Auszügen sind die in diesem Abschnitte für die Ertheilung von Ausfertigungen gegebenen Vorschriften zu beobachten.
  3. Absatz 4,Zeugnisse über das Vorhandensein eines Notariatsactes hat der Notar Denjenigen zu ertheilen, welche berechtigt sind, eine beglaubigte Abschrift eines solchen zu erheben.

Schlagworte

Beteiligter, Exekutionsfähigkeit, Erteilung, Notariatsakt

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40015756