Rechtstracker.at

§ 102 NO

Fassungen
ab 01.07.2007 — BGBl. I Nr. 164/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 102 heute01.07.2007 § → § BGBl. I Nr. 164/2005
§ 10201.08.198930.06.2007 BGBl. Nr. 343/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75 aus 1871, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 102

Inkrafttretensdatum

01.07.2007BGBl. I Nr. 164/2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Text

Paragraph 102,

  1. Absatz eins,Wenn eine Notariatsurkunde mehrere selbständige Rechtsgeschäfte umfaßt, so kann den Betheiligten anstatt einer vollständigen Ausfertigung oder eines vollständigen Ausdruckes auch ein Auszug aus der Urkunde in Ansehung einzelner dieser Rechtsgeschäfte ertheilt werden.
  2. Absatz 2,Daß die Ausfertigung nur ein Auszug sei, muß in der Beglaubigungsklausel derselben ersichtlich gemacht werden. Einem Auszuge kommt die im Paragraph 3, bezeichnete Executionsfähigkeit nicht zu.
  3. Absatz 3,Bei der Ertheilung von Auszügen sind die in diesem Abschnitte für die Ertheilung von Ausfertigungen gegebenen Vorschriften zu beobachten.
  4. Absatz 4,Zeugnisse über das Vorhandensein eines Notariatsactes hat der Notar Denjenigen zu ertheilen, welche berechtigt sind, eine beglaubigte Abschrift eines solchen zu erheben.

Anmerkung

ÜR: Art. XIII §§ 18 und 19, BGBl. I Nr. 164/2005

Schlagworte

Beteiligter, Exekutionsfähigkeit, Erteilung, Notariatsakt

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40072205