Rechtstracker.at

§ 148 NO

Fassungen
01.08.1989 bis 30.06.2008 — BGBl. Nr. 343/1989
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 148 heute01.01.2017 § → § BGBl. I Nr. 87/2015
§ 14801.07.200831.12.2016 § → § BGBl. I Nr. 68/2008
§ 14801.08.198930.06.2008 BGBl. Nr. 343/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75 aus 1871, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 148

Inkrafttretensdatum

01.08.1989BGBl. Nr. 343/1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.2008danach: BGBl. I Nr. 68/2008

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Text

Paragraph 148, (1) Sind Actenstücke abgängig, so wird der zur Actenübergabe verpflichtete Notar, oder falls er gestorben ist, der Vertreter seines Nachlasses von der Notariatskammer angewiesen, die fehlenden Stücke sogleich oder nöthigenfalls in einem, nach den Umständen bestimmten Termine beizubringen. Erfolgt die Beibringung nicht, so sind die Betheiligten durch persönliche Verständigung, oder wenn dieß nicht thunlich ist, durch Verlautbarung von dem entdeckten Mangel zur Wahrung ihrer Rechte in Kenntniß zu setzen.

  1. Absatz 2,Besitzt ein Betheiligter eine Ausfertigung der verlorenen Urschrift, oder befindet sich eine solche bei einer Behörde oder bei einem anderen Notare in Verwahrung, so hat die Notariatskammer dieselbe abzuverlangen, davon, wenn kein Bedenken obwaltet, eine von der Kammer und dem Archivsvorstande zu beglaubigende Abschrift zu nehmen und diese zur Vervollständigung der Notariatsacten und zur Ertheilung weiterer Ausfertigungen aufzubewahren. Die abverlangte Ausfertigung wird zurückgestellt.
  2. Absatz 3,Ist das Geschäftsregister oder ein Verzeichniß mangelhaft, so muß die Vervollständigung nach Thunlichkeit veranlaßt werden.
  3. Absatz 4,Ueber die Vervollständigung der Acten und die Art, wie sie bewirkt wurde, ist ein Protokoll aufzunehmen, und sammt den die Vervollständigung betreffenden Schriftstücken den Acten beizulegen.
  4. Absatz 5,Die Kosten der Vervollständigung hat in jedem Falle der zur Actenübergabe verpflichtete Notar oder sein Nachlaß zu tragen.

Schlagworte

Aktenstück, Aktenübergabe, Beteiligter, Kenntnis, Notariatsakt,
Verzeichnis, Erteilung, Tunlichkeit, Akt

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40015826