Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Notariatsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2008RGBl. Nr. 75 aus 1871, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 148Paragraph 148
Text
§ 148.Paragraph 148,
(1)Absatz eins,Der Übernehmer hat die Vollständigkeit der notariellen Urkunden, Geschäftsregister und Verzeichnisse zu untersuchen. Stellt er fest, dass eine notarielle Urkunde fehlt, so hat er nach § 110b vorzugehen.Der Übernehmer hat die Vollständigkeit der notariellen Urkunden, Geschäftsregister und Verzeichnisse zu untersuchen. Stellt er fest, dass eine notarielle Urkunde fehlt, so hat er nach Paragraph 110 b, vorzugehen.
(2)Absatz 2,Die Kosten der Vervollständigung hat in jedem Falle der Übergeber oder sein Nachlass zu tragen.
Anmerkung
ÜR: Art. XII § 1 Abs. 3 und 4, BGBl. I Nr. 68/2008
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2020
Dokumentnummer
NOR40097929