Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Notariatsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 651/1982RGBl. Nr. 75 aus 1871, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 162Paragraph 162
Text
§ 162.Paragraph 162,
(1)Absatz eins,Der Untersuchungskommissär hat alle zur vollständigen Aufklärung des Sachverhaltes erforderlichen Umstände von Amts wegen zu erheben. Zu diesem Zweck hat er den Beschuldigten und erforderlichenfalls Zeugen und Sachverständige zu vernehmen sowie Beweisgegenstände in Augenschein zu nehmen. Die Weigerung des Beschuldigten, einer Ladung Folge zu leisten oder sich zu den Beschuldigungspunkten zu äußern, hat auf das Verfahren keinen Einfluß.
(2)Absatz 2,Auf Vernehmungen sind die Vorschriften der Strafprozeßordnung sinngemäß anzuwenden. Bei Vorliegen einer schriftlichen Stellungnahme kann von der Vernehmung einer Person Abstand genommen werden; der Beschuldigte kann jedoch seine Vernehmung verlangen.
(3)Absatz 3,Soweit es zur Sicherung des Verfahrenszweckes oder wegen der Bedeutung und Eigenart der Sache notwendig oder zweckmäßig ist, kann der Untersuchungskommissär um die Durchführung von Vernehmungen das für Strafsachen zuständige Bezirksgericht ersuchen, in dessen Sprengel die zu vernehmende Person ihren Wohn- oder Aufenthaltsort hat. Der Untersuchungskommissär hat das Recht, bei der Vernehmung anwesend zu sein und Fragen zu stellen.
(4)Absatz 4,Der Beschuldigte kann einen Notar, einen Notariatskandidaten oder einen Rechtsanwalt als Verteidiger beiziehen.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2020
Dokumentnummer
NOR40015841