Rechtstracker.at

§ 162 NO

Fassungen
01.01.2008 bis 31.12.2009 — BGBl. I Nr. 111/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 162 heute01.01.2017 § → § BGBl. I Nr. 10/2017
§ 16201.01.201031.12.2016 § → § BGBl. I Nr. 141/2009
§ 16201.01.200831.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 111/2007
§ 16201.01.198331.12.2007 BGBl. Nr. 651/1982

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75 aus 1871, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 162

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. I Nr. 111/2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009danach: BGBl. I Nr. 141/2009

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Text

Paragraph 162,

  1. Absatz eins,Der Untersuchungskommissär hat alle zur vollständigen Aufklärung des Sachverhaltes erforderlichen Umstände von Amts wegen zu erheben. Zu diesem Zweck hat er den Beschuldigten und erforderlichenfalls Zeugen und Sachverständige zu vernehmen sowie Beweisgegenstände in Augenschein zu nehmen. Die Weigerung des Beschuldigten, einer Ladung Folge zu leisten oder sich zu den Beschuldigungspunkten zu äußern, hat auf das Verfahren keinen Einfluß.
  2. Absatz 2,Auf Vernehmungen sind die Vorschriften der Strafprozeßordnung sinngemäß anzuwenden. Bei Vorliegen einer schriftlichen Stellungnahme kann von der Vernehmung einer Person Abstand genommen werden; der Beschuldigte kann jedoch seine Vernehmung verlangen.
  3. Absatz 3,Soweit es zur Sicherung des Verfahrenszweckes oder wegen der Bedeutung und Eigenart der Sache notwendig oder zweckmäßig ist, kann der Untersuchungskommissär um die Durchführung von Vernehmungen die jeweils zuständige Staatsanwaltschaft ersuchen, in dessen Sprengel die zu vernehmende Person ihren Wohn- oder Aufenthaltsort hat. Der Untersuchungskommissär hat das Recht, bei der Vernehmung anwesend zu sein und Fragen zu stellen.
  4. Absatz 4,Der Beschuldigte kann einen Notar, einen Notariatskandidaten oder einen Rechtsanwalt als Verteidiger beiziehen.

Anmerkung

EG: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007

Schlagworte

Wohnort

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40094867