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§ 14 Kfl-Bef Bed

Fassungen
19.01.2001 bis 30.09.2004 — BGBl. II Nr. 47/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 14 heute20.06.2018 § → § BGBl. II Nr. 129/2018
§ 1401.10.200419.06.2018 § → § BGBl. II Nr. 374/2004
§ 1419.01.200130.09.2004 BGBl. II Nr. 47/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeine Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

19.01.2001BGBl. II Nr. 47/2001

Außerkrafttretensdatum

30.09.2004danach: BGBl. II Nr. 374/2004

Abkürzung

Kfl-Bef Bed

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Abschnitt römisch drei

Ausschluss von der Beförderung

Paragraph 14, Ausgeschlossen von der Beförderung sind:

  1. Ziffer eins
    Personen ohne gültige Fahrkarte,
  2. Ziffer 2
    Personen, die an einer anzeigepflichtigen Krankheit leiden, oder aus Gründen wie Trunkenheit, unangebrachtem Benehmen oder Ähnlichem den anderen Fahrgästen vorhersehbar lästig fallen würden, sowie Personen, die andere Fahrgäste durch ihren äußeren Zustand belästigen oder das Linienfahrzeug verunreinigen könnten,
  3. Ziffer 3
    Kinder unter sechs Jahren ohne Begleitperson; als Begleitperson kann ein Kind ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr fungieren. Der Lenker ist mit den Pflichten des Obsorgeverpflichteten nicht belastet,
  4. Ziffer 4
    Personen, die geladene Schusswaffen mit sich führen, ausgenommen dazu berechtigte Organe der öffentlichen Sicherheit,
  5. Ziffer 5
    Personen, welche die vorgeschriebene Ordnung nicht beachten oder den zu ihrer Aufrechterhaltung getroffenen Anordnungen der Bediensteten der Verkehrsunternehmer nicht Folge leisten.

Gesetzesnummer

20001147

Dokumentnummer

NOR40016049