Rechtstracker.at

§ 14 Kfl-Bef Bed

Fassungen
ab 20.06.2018 — BGBl. II Nr. 129/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 14 heute20.06.2018 § → § BGBl. II Nr. 129/2018
§ 1401.10.200419.06.2018 § → § BGBl. II Nr. 374/2004
§ 1419.01.200130.09.2004 BGBl. II Nr. 47/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Allgemeine Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

20.06.2018BGBl. II Nr. 129/2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Kfl-Bef Bed

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Abschnitt römisch drei
Ausschluss von der Beförderung

Paragraph 14,

Ausgeschlossen von der Beförderung sind:

  1. Ziffer eins
    Personen ohne gültige Fahrkarte,
  2. Ziffer 2
    Personen, die an einer Krankheit leiden, durch die sie gemäß bundesrechtlichen Bestimmungen von der Beförderung mit Linienfahrzeugen ausgeschlossen sind,
  3. Ziffer 3
    Personen, die durch unangebrachtes Benehmen oder Ähnliches den anderen Fahrgästen vorhersehbar lästig fallen würden, sowie Personen, die andere Fahrgäste durch ihren äußeren Zustand belästigen oder das Linienfahrzeug verunreinigen könnten,
  4. Ziffer 4
    Kinder unter sechs Jahren ohne Begleitperson; als Begleitperson kann ein Kind ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr fungieren. Der Lenker ist mit den Pflichten des Obsorgeverpflichteten nicht belastet,
  5. Ziffer 5
    Personen, die geladene Schusswaffen mit sich führen, ausgenommen dazu berechtigte Organe der öffentlichen Sicherheit,
  6. Ziffer 6
    Personen, welche die vorgeschriebene Ordnung nicht beachten oder den zu ihrer Aufrechterhaltung getroffenen Anordnungen der Bediensteten der Verkehrsunternehmer nicht Folge leisten.

Im RIS seit

25.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2018

Gesetzesnummer

20001147

Dokumentnummer

NOR40204118