Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Futtermittelverordnung 2000
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 93/2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 51/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Kennzeichnung
§ 3. (1) Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die auf Grund dieser Verordnung vorgeschriebenen Angaben deutlich sichtbar, gut leserlich und unverwischbar auf der Verpackung, dem Behältnis oder auf einem daran befestigten Etikett angebracht sind. Bei Futtermitteln, die lose in Verkehr gebracht werden, hat die Kennzeichnung auf einem Warenbegleitpapier zu erfolgen.Paragraph 3, (1) Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die auf Grund dieser Verordnung vorgeschriebenen Angaben deutlich sichtbar, gut leserlich und unverwischbar auf der Verpackung, dem Behältnis oder auf einem daran befestigten Etikett angebracht sind. Bei Futtermitteln, die lose in Verkehr gebracht werden, hat die Kennzeichnung auf einem Warenbegleitpapier zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Sonstige Angaben können auf der Verpackung, dem Behältnis, dem Etikett oder Warenbegleitpapier angebracht werden, sofern sie von den Angaben nach Abs. 1 deutlich abgesetzt sind und es sich um nachprüfbare objektive oder meßbare Daten handelt, die nicht dazu geeignet sind, den Käufer irrezuführen.Sonstige Angaben können auf der Verpackung, dem Behältnis, dem Etikett oder Warenbegleitpapier angebracht werden, sofern sie von den Angaben nach Absatz eins, deutlich abgesetzt sind und es sich um nachprüfbare objektive oder meßbare Daten handelt, die nicht dazu geeignet sind, den Käufer irrezuführen.
(3)Absatz 3,Die Angaben auf der Verpackung, dem Behältnis, Etikett oder Warenbegleitpapier sind in deutscher Sprache abzufassen; für den Verkehr von Zusatzstoffen, Vormischungen und Mischfuttermitteln mit Zusatzstoffen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft in der Sprache des Bestimmungslandes der Sendung.
(4)Absatz 4,Bei Futtermittel-Ausgangserzeugnissen oder Mischfuttermitteln, die an Endverbraucher in Mengen bis zu 10 kg abgegeben werden, können die vorgeschriebenen Angaben an der Verkaufsstelle in geeigneter Form zur Kenntnis gebracht werden.
Dokumentnummer
NOR40016214