Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
10.05.2003 bis 30.09.2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 310.05.200330.09.2010 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 316/2010
§ 320.01.200109.05.2003 § → § BGBl. II Nr. 51/2001
§ 301.03.200019.01.2001 BGBl. II Nr. 93/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Futtermittelverordnung 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 316 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

10.05.2003

Außerkrafttretensdatum

30.09.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 316/2010

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Kennzeichnung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die auf Grund dieser Verordnung vorgeschriebenen Angaben deutlich sichtbar, gut leserlich und unverwischbar auf der Verpackung, dem Behältnis oder auf einem daran befestigten Etikett angebracht sind. Bei Futtermitteln, die lose in Verkehr gebracht werden, hat die Kennzeichnung auf einem Warenbegleitpapier zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Sonstige Angaben können auf der Verpackung, dem Behältnis, dem Etikett oder Warenbegleitpapier angebracht werden, sofern sie von den Angaben nach Absatz eins, deutlich abgesetzt sind und es sich um nachprüfbare objektive oder meßbare Daten handelt, die nicht dazu geeignet sind, den Käufer irrezuführen. Angaben, die sich auf Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung und Heilung einer Krankheit beziehen, sind nicht zulässig.
  3. Absatz 3,Die Angaben auf der Verpackung, dem Behältnis, Etikett oder Warenbegleitpapier sind in deutscher Sprache abzufassen; für den Verkehr von Zusatzstoffen, Vormischungen und Mischfuttermitteln mit Zusatzstoffen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft in der Sprache des Bestimmungslandes der Sendung.
  4. Absatz 4,Bei Futtermittel-Ausgangserzeugnissen oder Mischfuttermitteln, die an Endverbraucher in Mengen bis zu 10 kg abgegeben werden, können die vorgeschriebenen Angaben an der Verkaufsstelle in geeigneter Form zur Kenntnis gebracht werden.

Anmerkung

Vgl. § 33 Abs. 4.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2010

Gesetzesnummer

20000483

Dokumentnummer

NOR40040823