Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Futtermittelverordnung 2000
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 93/2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 51/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
9. Abschnitt
Schlußbestimmungen
Inkrafttreten
§ 33. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 2000 in Kraft.Paragraph 33, (1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 2000 in Kraft.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des 6. Abschnitts sowie § 27 treten am 1. Oktober 2000 in Kraft. § 7 Abs. 1 Z 8, § 11 Abs. 2 Z 3 und § 13 Abs. 1 Z 5 treten am 1. April 2001 in Kraft. Dies gilt nicht für die Kennzeichnung von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen mit der Zulassungs- oder Registernummer bei der Einfuhr aus Drittländern bis zum Vorliegen einer Entscheidung der Europäischen Union.Die Bestimmungen des 6. Abschnitts sowie Paragraph 27, treten am 1. Oktober 2000 in Kraft. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 8,, Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3 und Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5, treten am 1. April 2001 in Kraft. Dies gilt nicht für die Kennzeichnung von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen mit der Zulassungs- oder Registernummer bei der Einfuhr aus Drittländern bis zum Vorliegen einer Entscheidung der Europäischen Union.
(3)Absatz 3,Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens den bisher geltenden Kennzeichnungsbestimmungen entsprechen, dürfen bis 31. Dezember 2000 in Verkehr gebracht werden. Mikroorganismen und Enzyme, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens den bisher geltenden Zulassungsbedingungen entsprechen, dürfen bis 31. Dezember 2001 in Verkehr gebracht werden.
Schlagworte
Zulassungsnummer
Dokumentnummer
NOR40016225