Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fleischuntersuchungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 58/2001Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 22. (1) Untauglich sind: Augen, Ohrenausschnitte, Mandeln (Tonsillen), Afterausschnitte (soweit diese nicht als „Krone” am Mastdarm verbleiben), innere und äußere Geschlechtsteile, bei Schweinen auch der Nabelbeutel, Föten und Eihäute und bei Einhufern der Dickdarm.Paragraph 22, (1) Untauglich sind: Augen, Ohrenausschnitte, Mandeln (Tonsillen), Afterausschnitte (soweit diese nicht als „Krone” am Mastdarm verbleiben), innere und äußere Geschlechtsteile, bei Schweinen auch der Nabelbeutel, Föten und Eihäute und bei Einhufern der Dickdarm.
(2)Absatz 2,Weiters sind untauglich:
bei Rindern, Schafen und Ziegen ab einem Alter von einem Jahr, oder bei Schafen und Ziegen ab Durchbruch des ersten bleibenden Schneidezahns, der Schädel einschließlich des Gehirns nach dem Entfernen des Kopffleisches und das Rückenmark;
bei Schafen und Ziegen die Milz;
bei Rindern der Darm (Zwölffingerdarm bis Enddarm);
bei Einhufern ab einem Alter von zwei Jahren die Leber und die Nieren.
Dokumentnummer
NOR40016288