Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fleischuntersuchungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 142/2002Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 142 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 22. (1) Untauglich sind: Augen, Ohrenausschnitte, Mandeln (Tonsillen), Afterausschnitte (soweit diese nicht als „Krone” am Mastdarm verbleiben), innere und äußere Geschlechtsteile, bei Schweinen auch der Nabelbeutel, Föten und Eihäute und bei Einhufern der Dickdarm.Paragraph 22, (1) Untauglich sind: Augen, Ohrenausschnitte, Mandeln (Tonsillen), Afterausschnitte (soweit diese nicht als „Krone” am Mastdarm verbleiben), innere und äußere Geschlechtsteile, bei Schweinen auch der Nabelbeutel, Föten und Eihäute und bei Einhufern der Dickdarm.
(2)Absatz 2,Weiters sind untauglich:
bei Rindern ab einem Alter von einem Jahr der Schädel einschließlich des Gehirnes nach dem Entfernen des Kopffleisches und die Wirbelsäule, ausschließlich die Schwanzwirbel, aber einschließlich Rückenmark und Spinalganglien, sowie bei Tieren jeden Alters der Darm von Duodenum bis Rectum einschließlich Mesenterium;
bei Schafen und Ziegen ab einem Alter von einem Jahr, jedenfalls aber ab Durchbruch des ersten bleibenden Schneidezahnes, der Schädel einschließlich des Gehirnes nach dem Entfernen des Kopffleisches und das Rückenmark sowie bei Tieren jeden Alters die Milz;
bei Einhufern von über zwei Jahren die Leber und die Nieren.
Dokumentnummer
NOR40029126