Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
SBH-Prüfungsbefreiungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 64/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
§ 1. Von der Ablegung der Fachprüfung für Selbstständige Buchhalter sind Personen befreit, die Paragraph eins, Von der Ablegung der Fachprüfung für Selbstständige Buchhalter sind Personen befreit, die
den Ausbildungsgang "Diplomierter Steuersachbearbeiter" der Akademie der Wirtschaftstreuhänder GmbH und
einen mindestens 130 wenigstens 45-minütige Unterrichtseinheiten umfassenden Ausbildungsgang Personalverrechnung an der Akademie der Wirtschaftstreuhänder GmbH, an einem Berufsförderungsinstitut der AK und des ÖGB oder an einem Wirtschaftsförderungsinstitut einer Wirtschaftskammer oder
die Ausbildung zum Bilanzbuchhalter an einem Berufsförderungsinstitut der AK und des ÖGB und
einen mindestens 130 wenigstens 45-minütige Unterrichtseinheiten umfassenden Ausbildungsgang Personalverrechnung an der Akademie der Wirtschaftstreuhänder GmbH, an einem Berufsförderungsinstitut der AK und des ÖGB oder an einem Wirtschaftsförderungsinstitut einer Wirtschaftskammer oder
die Ausbildung zum Bilanzbuchhalter der Wirtschaftsförderungsinstitute der Wirtschaftskammern und
einen mindestens 130 wenigstens 45-minütige Unterrichtseinheiten umfassenden Ausbildungsgang Personalverrechnung an der Akademie der Wirtschaftstreuhänder GmbH, an einem Berufsförderungsinstitut der AK und des ÖGB oder an einem Wirtschaftsförderungsinstitut einer Wirtschaftskammer absolviert haben.
Dokumentnummer
NOR40016300