Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
SBH-Prüfungsbefreiungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 64/2001 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 84/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Inkrafttretensdatum
01.09.2005
Außerkrafttretensdatum
31.12.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 84/2005
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
§ 1. Von der Ablegung der Fachprüfung für Selbstständige Buchhalter sind Personen befreit, die Paragraph eins, Von der Ablegung der Fachprüfung für Selbstständige Buchhalter sind Personen befreit, die
den Ausbildungsgang "Diplomierter Steuersachbearbeiter" der Akademie der Wirtschaftstreuhänder GmbH und
einen mindestens 130 wenigstens 45-minütige Unterrichtseinheiten umfassenden Ausbildungsgang Personalverrechnung an der Akademie der Wirtschaftstreuhänder GmbH, an einem Berufsförderungsinstitut der AK und des ÖGB, an einem Wirtschaftsförderungsinstitut einer Wirtschaftskammer oder der Akademie für Recht und Steuern oder
die Ausbildung zum Bilanzbuchhalter an einem Berufsförderungsinstitut der AK und des ÖGB und
einen mindestens 130 wenigstens 45-minütige Unterrichtseinheiten umfassenden Ausbildungsgang Personalverrechnung an der Akademie der Wirtschaftstreuhänder GmbH, an einem Berufsförderungsinstitut der AK und des ÖGB, an einem Wirtschaftsförderungsinstitut einer Wirtschaftskammer oder der Akademie für Recht und Steuern oder
die Ausbildung zum Bilanzbuchhalter der Wirtschaftsförderungsinstitute der Wirtschaftskammern und
einen mindestens 130 wenigstens 45-minütige Unterrichtseinheiten umfassenden Ausbildungsgang Personalverrechnung an der Akademie der Wirtschaftstreuhänder GmbH, an einem Berufsförderungsinstitut der AK und des ÖGB, an einem Wirtschaftsförderungsinstitut einer Wirtschaftskammer oder der Akademie für Recht und Steuern absolviert haben.
Anmerkung
Die Novellierungsanweisung in BGBl. II Nr. 135/2005 lautet: "In § 1
wird in Abs. 1 lit. b, Abs. 2 lit. b und Abs. 3 lit. b jeweils nach
der Wortfolge ...", richtig wäre: "In § 1 wird in Z 1 lit. b, Z 2
lit. b und Z 3 lit. b jeweils nach der Wortfolge ...".
Dokumentnummer
NOR40068017