Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.09.2005 bis 31.12.2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 101.09.200531.12.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 84/2005
§ 121.05.200531.08.2005 § → § BGBl. II Nr. 135/2005
§ 131.01.200120.05.2005 BGBl. II Nr. 64/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

SBH-Prüfungsbefreiungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.09.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 84/2005

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Paragraph eins, Von der Ablegung der Fachprüfung für Selbstständige Buchhalter sind Personen befreit, die

  1. Ziffer eins
    1. Litera a
      den Ausbildungsgang "Diplomierter Steuersachbearbeiter" der Akademie der Wirtschaftstreuhänder GmbH und
    2. Litera b
      einen mindestens 130 wenigstens 45-minütige Unterrichtseinheiten umfassenden Ausbildungsgang Personalverrechnung an der Akademie der Wirtschaftstreuhänder GmbH, an einem Berufsförderungsinstitut der AK und des ÖGB, an einem Wirtschaftsförderungsinstitut einer Wirtschaftskammer oder der Akademie für Recht und Steuern oder
  2. Ziffer 2
    1. Litera a
      die Ausbildung zum Bilanzbuchhalter an einem Berufsförderungsinstitut der AK und des ÖGB und
    2. Litera b
      einen mindestens 130 wenigstens 45-minütige Unterrichtseinheiten umfassenden Ausbildungsgang Personalverrechnung an der Akademie der Wirtschaftstreuhänder GmbH, an einem Berufsförderungsinstitut der AK und des ÖGB, an einem Wirtschaftsförderungsinstitut einer Wirtschaftskammer oder der Akademie für Recht und Steuern oder
  3. Ziffer 3
    1. Litera a
      die Ausbildung zum Bilanzbuchhalter der Wirtschaftsförderungsinstitute der Wirtschaftskammern und
    2. Litera b
      einen mindestens 130 wenigstens 45-minütige Unterrichtseinheiten umfassenden Ausbildungsgang Personalverrechnung an der Akademie der Wirtschaftstreuhänder GmbH, an einem Berufsförderungsinstitut der AK und des ÖGB, an einem Wirtschaftsförderungsinstitut einer Wirtschaftskammer oder der Akademie für Recht und Steuern absolviert haben.

Anmerkung

Die Novellierungsanweisung in BGBl. II Nr. 135/2005 lautet: "In § 1
wird in Abs. 1 lit. b, Abs. 2 lit. b und Abs. 3 lit. b jeweils nach
der Wortfolge ...", richtig wäre: "In § 1 wird in Z 1 lit. b, Z 2
lit. b und Z 3 lit. b jeweils nach der Wortfolge ...".

Gesetzesnummer

20001161

Dokumentnummer

NOR40068017