Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Entschädigungsfondsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 12/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
Antragskomitee
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Zur Entscheidung über Anträge auf Leistungen aus dem Fonds wird ein unabhängiges Antragskomitee eingesetzt. Das Antragskomitee fällt seine Entscheidungen mehrheitlich, sofern nicht ausdrücklich Einstimmigkeit vorgesehen ist.
(2)Absatz 2,(Verfassungsbestimmung) Dem Antragskomitee gehören an:
ein von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zu bestimmendes Mitglied;
ein von der österreichischen Bundesregierung zu bestimmendes Mitglied;
ein von diesen Mitgliedern zu bestimmendes Mitglied als Vorsitzender.
(3)Absatz 3,Können sich die Mitglieder gemäß Z 1 und 2 nicht innerhalb von 60 Tagen nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf einen Vorsitzenden einigen, nehmen die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und die Bundesregierung Beratungen über die Ernennung eines Vorsitzenden auf.Können sich die Mitglieder gemäß Ziffer eins und 2 nicht innerhalb von 60 Tagen nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf einen Vorsitzenden einigen, nehmen die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und die Bundesregierung Beratungen über die Ernennung eines Vorsitzenden auf.
(4)Absatz 4,Die Funktionen im Antragskomitee werden ehrenamtlich ausgeübt.
(5)Absatz 5,Unter möglichster Nutzung seines Geschäftsapparates leistet der Nationalfonds dem Antragskomitee technische und administrative Unterstützung. Daraus entstehende Mehrkosten sind dem Nationalfonds gemäß § 2 Abs. 3 erster Satz zu vergüten.Unter möglichster Nutzung seines Geschäftsapparates leistet der Nationalfonds dem Antragskomitee technische und administrative Unterstützung. Daraus entstehende Mehrkosten sind dem Nationalfonds gemäß Paragraph 2, Absatz 3, erster Satz zu vergüten.
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2026
Dokumentnummer
NOR40016490