Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. I Nr. 9/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute01.01.2013 § → § BGBl. I Nr. 9/2013
§ 428.05.200131.12.2012 BGBl. I Nr. 12/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Entschädigungsfondsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. I Nr. 9/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Antragskomitee

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Zur Entscheidung über Anträge auf Leistungen aus dem Fonds wird ein unabhängiges Antragskomitee eingesetzt. Das Antragskomitee fällt seine Entscheidungen mehrheitlich, sofern nicht ausdrücklich Einstimmigkeit vorgesehen ist.
  2. Absatz 2,(Verfassungsbestimmung) Dem Antragskomitee gehören an:
    1. Ziffer eins
      ein von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zu bestimmendes Mitglied;
    2. Ziffer 2
      ein von der österreichischen Bundesregierung zu bestimmendes Mitglied;
    3. Ziffer 3
      ein von diesen Mitgliedern zu bestimmendes Mitglied als Vorsitzender.
  3. Absatz 3,Können sich die Mitglieder gemäß Ziffer eins und 2 nicht innerhalb von 60 Tagen nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf einen Vorsitzenden einigen, nehmen die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und die Bundesregierung Beratungen über die Ernennung eines Vorsitzenden auf.
  4. Absatz 4,Die Funktionen im Antragskomitee werden ehrenamtlich ausgeübt.
  5. Absatz 5,Unter möglichster Nutzung seines Geschäftsapparates leistet der Nationalfonds dem Antragskomitee technische und administrative Unterstützung. Daraus entstehende Mehrkosten sind dem Nationalfonds gemäß Paragraph 2, Absatz 3, erster Satz zu vergüten.
  6. Absatz 6,Nach Erfüllung seiner Aufgaben erstellt das Antragskomitee bis 1. September 2015 einen Schlussbericht und übermittelt diesen dem Kuratorium. Das Kuratorium übermittelt den Schlussbericht dem Hauptausschuss des Nationalrates. Mit Kenntnisnahme des Schlussberichtes durch den Hauptausschuss ist das Antragskomitee aufgelöst.

Im RIS seit

11.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2026

Gesetzesnummer

20001181

Dokumentnummer

NOR40144638

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/12/P4/NOR40144638