Rechtstracker.at

§ 18

Fassungen
28.05.2001 bis 30.06.2009 — BGBl. I Nr. 12/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 18 heute01.07.2009 § → § BGBl. I Nr. 54/2009
§ 1828.05.200130.06.2009 BGBl. I Nr. 12/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Entschädigungsfondsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

28.05.2001BGBl. I Nr. 12/2001

Außerkrafttretensdatum

30.06.2009danach: BGBl. I Nr. 54/2009

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Forderungen aus Versicherungspolizzen

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Das Antragskomitee entscheidet im Rahmen des Forderungsverfahrens über alle Forderungen aus Versicherungspolizzen (Paragraph 14, Ziffer 5,) gegen österreichische Unternehmen, soweit diese Forderungen nicht gegen Unternehmen gerichtet sind, die
    1. Ziffer eins
      nach dem deutschen Gesetz zur Errichtung einer Stiftung “Erinnerung, Verantwortung und Zukunft”, dBGBl. römisch eins Nr. 38 aus 2000,, als “deutsche Unternehmen” gelten; oder
    2. Ziffer 2
      bereits von ICHEIC erfasst werden.
  2. Absatz 2,Für die Entscheidung über Versicherungspolizzen (Paragraph 14, Ziffer 5,) wendet das Antragskomitee die Verfahrensregeln über die Anspruchserledigung der ICHEIC sinngemäß an, einschließlich jener betreffend Bewertung, Beweisstandards und diesbezüglicher Entscheidungen des Vorsitzenden. Dabei sind insbesondere bisher erbrachte Entschädigungsmaßnahmen gemäß Paragraph 16, Absatz 2, zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Gelangt das Antragskomitee zur Ansicht, dass alle Voraussetzungen für die Anerkennung einer Forderung aus einer Versicherungspolizze vorliegen, wird es nach den Grundsätzen des Paragraph 16, Absatz eins, die Auszahlung einer Leistung aus den dafür gemäß Paragraph 5, Absatz 2, bereitgestellten Mitteln des Fonds bewilligen. Alle zur Auszahlung anerkannter Forderungen aus Versicherungspolizzen verwendete Mittel werden pro rata verteilt.
  4. Absatz 4,Der Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs wird, soweit verfügbar, Listen der Polizzeninhaber, die mögliche Opfer des Nationalsozialismus im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, sind, öffentlich zugänglich machen.

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2011

Gesetzesnummer

20001181

Dokumentnummer

NOR40016504