Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Entschädigungsfondsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 12/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2009Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
Forderungen aus Versicherungspolizzen
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Das Antragskomitee entscheidet im Rahmen des Forderungsverfahrens über alle Forderungen aus Versicherungspolizzen (§ 14 Z 5) gegen österreichische Unternehmen, soweit diese Forderungen nicht gegen Unternehmen gerichtet sind, dieDas Antragskomitee entscheidet im Rahmen des Forderungsverfahrens über alle Forderungen aus Versicherungspolizzen (Paragraph 14, Ziffer 5,) gegen österreichische Unternehmen, soweit diese Forderungen nicht gegen Unternehmen gerichtet sind, die
nach dem deutschen Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“, dBGBl. I Nr. 38/2000, als „deutsche Unternehmen“ gelten; odernach dem deutschen Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“, dBGBl. römisch eins Nr. 38 aus 2000,, als „deutsche Unternehmen“ gelten; oder bereits von ICHEIC erfasst werden.
(2)Absatz 2,Für die Entscheidung über Versicherungspolizzen (§ 14 Z 5) wendet das Antragskomitee die Verfahrensregeln über die Anspruchserledigung der ICHEIC sinngemäß an, einschließlich jener betreffend Bewertung, Beweisstandards und diesbezüglicher Entscheidungen des Vorsitzenden. Dabei sind insbesondere bisher erbrachte Entschädigungsmaßnahmen gemäß § 16 Abs. 2 zu berücksichtigen.Für die Entscheidung über Versicherungspolizzen (Paragraph 14, Ziffer 5,) wendet das Antragskomitee die Verfahrensregeln über die Anspruchserledigung der ICHEIC sinngemäß an, einschließlich jener betreffend Bewertung, Beweisstandards und diesbezüglicher Entscheidungen des Vorsitzenden. Dabei sind insbesondere bisher erbrachte Entschädigungsmaßnahmen gemäß Paragraph 16, Absatz 2, zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3,Gelangt das Antragskomitee zur Ansicht, dass alle Voraussetzungen für die Anerkennung einer Forderung aus einer Versicherungspolizze vorliegen, wird es nach den Grundsätzen des § 16 Abs. 1 die Auszahlung einer Leistung aus den dafür gemäß § 5 Abs. 2, 3 und 3a bereitgestellten Mitteln des Fonds bewilligen. Alle zur Auszahlung anerkannter Forderungen aus Versicherungspolizzen verwendete Mittel werden pro rata verteilt.Gelangt das Antragskomitee zur Ansicht, dass alle Voraussetzungen für die Anerkennung einer Forderung aus einer Versicherungspolizze vorliegen, wird es nach den Grundsätzen des Paragraph 16, Absatz eins, die Auszahlung einer Leistung aus den dafür gemäß Paragraph 5, Absatz 2, 3 und 3 a bereitgestellten Mitteln des Fonds bewilligen. Alle zur Auszahlung anerkannter Forderungen aus Versicherungspolizzen verwendete Mittel werden pro rata verteilt.
(4)Absatz 4,Der Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs wird, soweit verfügbar, Listen der Polizzeninhaber, die mögliche Opfer des Nationalsozialismus im Sinne des § 6 Abs. 1 sind, öffentlich zugänglich machen.Der Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs wird, soweit verfügbar, Listen der Polizzeninhaber, die mögliche Opfer des Nationalsozialismus im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, sind, öffentlich zugänglich machen.
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2014
Dokumentnummer
NOR40105853