Rechtstracker.at

§ 18

Fassungen
ab 01.07.2009 — BGBl. I Nr. 54/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 18 heute01.07.2009 § → § BGBl. I Nr. 54/2009
§ 1828.05.200130.06.2009 BGBl. I Nr. 12/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Entschädigungsfondsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.07.2009BGBl. I Nr. 54/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Forderungen aus Versicherungspolizzen

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Das Antragskomitee entscheidet im Rahmen des Forderungsverfahrens über alle Forderungen aus Versicherungspolizzen (Paragraph 14, Ziffer 5,) gegen österreichische Unternehmen, soweit diese Forderungen nicht gegen Unternehmen gerichtet sind, die
    1. Ziffer eins
      nach dem deutschen Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“, dBGBl. römisch eins Nr. 38 aus 2000,, als „deutsche Unternehmen“ gelten; oder
    2. Ziffer 2
      bereits von ICHEIC erfasst werden.
  2. Absatz 2,Für die Entscheidung über Versicherungspolizzen (Paragraph 14, Ziffer 5,) wendet das Antragskomitee die Verfahrensregeln über die Anspruchserledigung der ICHEIC sinngemäß an, einschließlich jener betreffend Bewertung, Beweisstandards und diesbezüglicher Entscheidungen des Vorsitzenden. Dabei sind insbesondere bisher erbrachte Entschädigungsmaßnahmen gemäß Paragraph 16, Absatz 2, zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Gelangt das Antragskomitee zur Ansicht, dass alle Voraussetzungen für die Anerkennung einer Forderung aus einer Versicherungspolizze vorliegen, wird es nach den Grundsätzen des Paragraph 16, Absatz eins, die Auszahlung einer Leistung aus den dafür gemäß Paragraph 5, Absatz 2, 3 und 3 a bereitgestellten Mitteln des Fonds bewilligen. Alle zur Auszahlung anerkannter Forderungen aus Versicherungspolizzen verwendete Mittel werden pro rata verteilt.
  4. Absatz 4,Der Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs wird, soweit verfügbar, Listen der Polizzeninhaber, die mögliche Opfer des Nationalsozialismus im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, sind, öffentlich zugänglich machen.

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2014

Gesetzesnummer

20001181

Dokumentnummer

NOR40105853