Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Entschädigungsfondsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 12/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
4. Hauptstück
Billigkeitsverfahren
Kategorien
§ 19.Paragraph 19,
Falls der Antragsteller nach den Beweisstandards des Forderungsverfahrens nicht in der Lage ist, konkrete Forderungen zu dokumentieren oder glaubhaft zu machen, können im Billigkeitsverfahren Anträge an das Antragskomitee auf Zuerkennung von Leistungen für Verluste oder Schäden in folgenden Kategorien gestellt werden:
in jeder der oben in § 14 genannten Vermögenskategorien;in jeder der oben in Paragraph 14, genannten Vermögenskategorien;
für berufs- oder ausbildungsbezogene Verluste, die als Folge von oder im Zusammenhang mit Ereignissen auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich während der Zeit des Nationalsozialismus entstanden sind; oder
für alle anderen Forderungen für Verluste und Schäden, die als Folge von oder im Zusammenhang mit Ereignissen auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich während der Zeit des Nationalsozialismus entstanden sind, soweit diese nicht vom Bundesgesetz über den Fonds für freiwillige Leistungen der Republik Österreich an ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeiter des nationalsozialistischen Regimes, BGBl. I Nr. 74/2000, oder den Bestimmungen über die Naturalrestitution von öffentlichem Vermögen gemäß dem zweiten Teil dieses Bundesgesetzes erfasst werden.für alle anderen Forderungen für Verluste und Schäden, die als Folge von oder im Zusammenhang mit Ereignissen auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich während der Zeit des Nationalsozialismus entstanden sind, soweit diese nicht vom Bundesgesetz über den Fonds für freiwillige Leistungen der Republik Österreich an ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeiter des nationalsozialistischen Regimes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2000,, oder den Bestimmungen über die Naturalrestitution von öffentlichem Vermögen gemäß dem zweiten Teil dieses Bundesgesetzes erfasst werden.
Schlagworte
Sklavenarbeiter
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2014
Dokumentnummer
NOR40016505