Rechtstracker.at

§ 19

Fassungen
ab 28.05.2001 — BGBl. I Nr. 12/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 19 heute28.05.2001 BGBl. I Nr. 12/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Entschädigungsfondsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

28.05.2001BGBl. I Nr. 12/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

4. Hauptstück
Billigkeitsverfahren

Kategorien

Paragraph 19,

Falls der Antragsteller nach den Beweisstandards des Forderungsverfahrens nicht in der Lage ist, konkrete Forderungen zu dokumentieren oder glaubhaft zu machen, können im Billigkeitsverfahren Anträge an das Antragskomitee auf Zuerkennung von Leistungen für Verluste oder Schäden in folgenden Kategorien gestellt werden:

  1. Ziffer eins
    in jeder der oben in Paragraph 14, genannten Vermögenskategorien;
  2. Ziffer 2
    für berufs- oder ausbildungsbezogene Verluste, die als Folge von oder im Zusammenhang mit Ereignissen auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich während der Zeit des Nationalsozialismus entstanden sind; oder
  3. Ziffer 3
    für alle anderen Forderungen für Verluste und Schäden, die als Folge von oder im Zusammenhang mit Ereignissen auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich während der Zeit des Nationalsozialismus entstanden sind, soweit diese nicht vom Bundesgesetz über den Fonds für freiwillige Leistungen der Republik Österreich an ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeiter des nationalsozialistischen Regimes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2000,, oder den Bestimmungen über die Naturalrestitution von öffentlichem Vermögen gemäß dem zweiten Teil dieses Bundesgesetzes erfasst werden.

Schlagworte

Sklavenarbeiter

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2014

Gesetzesnummer

20001181

Dokumentnummer

NOR40016505