Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Entschädigungsfondsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 12/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
Besondere Leistungsvoraussetzungen
§ 20.Paragraph 20,
Hat das Antragskomitee Grund zur Annahme, dass
ein berücksichtigungswürdiger Fall eines Vermögensverlustes in einer der in § 14 genannten Vermögenskategorien vorliegt, oder - falls die Forderung durch österreichische Gerichte oder Verwaltungsbehörden endgültig entschieden oder einvernehmlich geregelt wurde - diese Entscheidung oder Regelung unzureichend war;ein berücksichtigungswürdiger Fall eines Vermögensverlustes in einer der in Paragraph 14, genannten Vermögenskategorien vorliegt, oder - falls die Forderung durch österreichische Gerichte oder Verwaltungsbehörden endgültig entschieden oder einvernehmlich geregelt wurde - diese Entscheidung oder Regelung unzureichend war;
der Antragsteller für Verluste im Sinne des § 19 Z 2 nicht ausreichend entschädigt wurde; oderder Antragsteller für Verluste im Sinne des Paragraph 19, Ziffer 2, nicht ausreichend entschädigt wurde; oder
eine gemäß § 19 Z 3 erhobene Forderung berechtigt ist,eine gemäß Paragraph 19, Ziffer 3, erhobene Forderung berechtigt ist,
kann das Antragskomitee eine Billigkeitszahlung zuerkennen.
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2014
Dokumentnummer
NOR40016506