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§ 4 KUOG

Fassungen
01.03.2001 bis 31.12.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 401.03.200131.12.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002
§ 401.10.199828.02.2001 BGBl. I Nr. 130/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Organisation der Universitäten der Künste

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.03.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002

Abkürzung

KUOG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Universitäten der Künste oder Institute können im Rahmen ihrer Teilrechtsfähigkeit gemäß Paragraph 3, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Durchführung künstlerischer und wissenschaftlicher Arbeiten im Auftrag Dritter oder für Bundesdienststellen übernehmen.
  2. Absatz 2,Die Übernahme solcher Arbeiten im Auftrag Dritter ist zulässig, wenn hiedurch der ordnungsgemäße Lehr- und Prüfungsbetrieb nicht beeinträchtigt wird. Ein schriftlicher Vertrag ist auszufertigen, der insbesondere den Ersatz der Kosten zu enthalten hat. Die Vereinbarung eines darüber hinausgehenden Entgeltes ist zulässig. Verträge der Institute sind der Rektorin oder dem Rektor zur Kenntnis zu bringen. Wenn die zu vereinbarende Tätigkeit voraussichtlich länger als ein Jahr dauern wird oder das zu vereinbarende Gesamtentgelt eines derartigen Vertrages fünf Millionen Schilling übersteigt, bedarf der Vertragsabschluß der vorherigen Genehmigung der Rektorin oder des Rektors. Über die Erteilung einer Genehmigung ist binnen einem Monat zu entscheiden. Erfolgt binnen einem Monat keine diesbezügliche Entscheidung der Rektorin oder des Rektors, gilt die Genehmigung als erteilt.
  3. Absatz 3,Die bei der Durchführung von Aufträgen gemäß Absatz eins,, bei der Durchführung von Kursen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7 und bei der Durchführung von Universitätslehrgängen gemäß Paragraph 3, Absatz eins a, durch die Nutzung von Personal, Räumen, Geräten und Dienstleistungen der Universität der Künste als Bundeseinrichtung entstehenden Kosten sind dem jeweiligen Auftraggeber bzw. der den Kurs oder den Universitätslehrgang durchführenden teilrechtsfähigen Universitätseinrichtung in Rechnung zu stellen und an die Rektorin oder den Rektor abzuführen. Diese Mittel sind im Sinne des Paragraph 17, Absatz 5, des Bundeshaushaltsgesetzes zweckgebunden für die Erfüllung der Aufgaben der Universität der Künste gemäß Paragraph eins, Absatz 3, zu verwenden. Nähere Regelungen hat die Satzung zu treffen.

Schlagworte

Lehrbetrieb

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2026

Gesetzesnummer

10010089

Dokumentnummer

NOR40016539