Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Organisation der Universitäten der Künste
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 130/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Gastprofessorinnen und Gastprofessoren
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Zu Gastprofessorinnen und Gastprofessoren können Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren anderer in- oder ausländischer Universitäten sowie andere besonders qualifizierte Künstlerinnen oder Künstler oder Wissenschafterinnen oder Wissenschafter bestellt werden. Die Bestellung darf auf höchstens zwei Jahre befristet erfolgen. Eine neuerliche Bestellung an derselben Universität der Künste ist frühestens nach Ablauf von drei Jahren zulässig.
(2)Absatz 2,Die Gastprofessorinnen und Gastprofessoren haben das Recht, im Rahmen der ihnen durch ihre Bestellung verliehenen Lehrbefugnis (venia docendi) Lehrveranstaltungen und Prüfungen an der betreffenden Universität abzuhalten sowie nach Maßgabe der Entscheidung der Institutsvorständin oder des Institutsvorstandes Einrichtungen der Universität für künstlerische oder wissenschaftliche Arbeiten zu benützen.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben der Gastprofessorinnen und Gastprofessoren umfassen nach Maßgabe der Betrauung:
Entwicklung und Erschließung der Künste;
Durchführung von Lehrveranstaltungen;
Betreuung von Studierenden;
Mitwirkung bei Evaluierungsmaßnahmen.
(4)Absatz 4,Die Bestellung einer Gastprofessorin oder eines Gastprofessors erfolgt durch die Rektorin oder den Rektor auf Vorschlag der Institutsvorständin oder des Institutsvorstandes und nach Anhörung der Institutskonferenz. Die Bestellung von institutsübergreifenden Gastprofessorinnen und Gastprofessoren erfolgt durch die Rektorin oder den Rektor nach Anhörung des Universitätskollegiums. Durch die Bestellung zur Gastprofessorin oder zum Gastprofessor wird kein Dienstverhältnis begründet. Die Abgeltung richtet sich nach besonderen gesetzlichen Bestimmungen.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2026
Dokumentnummer
NOR40016541