Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Organisation der Universitäten der Künste
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 130/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren sind besonders qualifizierte Künstlerinnen und Künstler oder Wissenschafterinnen und Wissenschafter, denen in Würdigung ihrer besonderen künstlerischen, wissenschaftlichen oder pädagogischen Leistungen die Lehrbefugnis (venia docendi) für ein künstlerisches oder wissenschaftliches Fach auf bestimmte oder unbestimmte Zeit verliehen wird.
(2)Absatz 2,Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren haben das Recht, im Rahmen ihrer Lehrbefugnis (venia docendi) Lehrveranstaltungen und Prüfungen an der betreffenden Universität abzuhalten sowie nach Maßgabe der Entscheidung der Institutsvorständin oder des Institutsvorstandes Einrichtungen der betreffenden Universität für künstlerische oder wissenschaftliche Arbeiten zu benützen.
(3)Absatz 3,Die Bestellung einer Honorarprofessorin oder eines Honorarprofessors erfolgt durch die Rektorin oder den Rektor auf Antrag der Institutskonferenz oder des Universitätskollegiums. Das Verfahren ist durch die Satzung zu regeln. Durch die Bestellung zur Honorarprofessorin oder zum Honorarprofessor wird kein Dienstverhältnis begründet. Die Abgeltung der Lehrtätigkeit richtet sich nach besonderen gesetzlichen Bestimmungen.
(4)Absatz 4,Die Lehrbefugnis als Honorarprofessorin oder Honorarprofessor erlischt
durch fortgesetzte unbegründete Nichtausübung durch vier Jahre;
mit einer durch ein inländisches Gericht erfolgten Verurteilung, die gemäß § 27 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, bei einer Beamtin oder einem Beamten den Verlust des Amtes nach sich zieht. Der allfällige Verlust durch Disziplinarerkenntnis nach Maßgabe besonderer Vorschriften bleibt unberührt.mit einer durch ein inländisches Gericht erfolgten Verurteilung, die gemäß Paragraph 27, Absatz eins, des Strafgesetzbuches, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, bei einer Beamtin oder einem Beamten den Verlust des Amtes nach sich zieht. Der allfällige Verlust durch Disziplinarerkenntnis nach Maßgabe besonderer Vorschriften bleibt unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2026
Dokumentnummer
NOR12127558
Alte Dokumentnummer
N7199812741U