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§ 26 KUOG

Fassungen
01.03.2001 bis 31.12.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2601.03.200131.12.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002
§ 2601.10.199828.02.2001 BGBl. I Nr. 130/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Organisation der Universitäten der Künste

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.03.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002

Abkürzung

KUOG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Gastprofessorinnen und Gastprofessoren

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Zu Gastprofessorinnen und Gastprofessoren können Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren anderer in- oder ausländischer Universitäten sowie andere besonders qualifizierte Künstlerinnen oder Künstler oder Wissenschafterinnen oder Wissenschafter bestellt werden. Die Bestellung darf auf höchstens zwei Jahre befristet erfolgen. Eine neuerliche Bestellung an derselben Universität der Künste ist frühestens nach Ablauf von drei Jahren zulässig.
  2. Absatz 2,Die Gastprofessorinnen und Gastprofessoren haben das Recht, im Rahmen der ihnen durch ihre Bestellung verliehenen Lehrbefugnis (venia docendi) Lehrveranstaltungen und Prüfungen an der betreffenden Universität abzuhalten sowie nach Maßgabe der Entscheidung der Institutsvorständin oder des Institutsvorstandes Einrichtungen der Universität für künstlerische oder wissenschaftliche Arbeiten zu benützen.
  3. Absatz 3,Die Aufgaben der Gastprofessorinnen und Gastprofessoren umfassen nach Maßgabe der Betrauung:
    1. Ziffer eins
      Entwicklung und Erschließung der Künste;
    2. Ziffer 2
      Forschungstätigkeit;
    3. Ziffer 3
      Durchführung von Lehrveranstaltungen;
    4. Ziffer 4
      Betreuung von Studierenden;
    5. Ziffer 5
      Abhaltung von Prüfungen;
    6. Ziffer 6
      Mitwirkung bei Evaluierungsmaßnahmen.
  4. Absatz 4,Die Bestellung einer Gastprofessorin oder eines Gastprofessors erfolgt durch die Rektorin oder den Rektor auf Vorschlag der Institutsvorständin oder des Institutsvorstandes und nach Anhörung der Institutskonferenz. Die Bestellung von institutsübergreifenden Gastprofessorinnen und Gastprofessoren erfolgt durch die Rektorin oder den Rektor nach Anhörung des Universitätskollegiums. Durch die Bestellung zur Gastprofessorin oder zum Gastprofessor wird kein Dienstverhältnis begründet. Die Abgeltung richtet sich nach besonderen gesetzlichen Bestimmungen.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2026

Gesetzesnummer

10010089

Dokumentnummer

NOR40016541