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§ 54 KUOG

Fassungen
01.03.2001 bis 31.12.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5401.03.200131.12.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002
§ 5401.10.199828.02.2001 BGBl. I Nr. 130/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Organisation der Universitäten der Künste

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 54

Inkrafttretensdatum

01.03.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002

Abkürzung

KUOG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Universitätsversammlung

Paragraph 54,

  1. Absatz eins,Der Universitätsversammlung obliegt die Wahl bzw. Abberufung der Rektorin oder des Rektors.
  2. Absatz 2,Die Satzung hat die Gesamtzahl der Mitglieder der Universitätsversammlung festzulegen. Alle Mitglieder des Universitätskollegiums sind auch Mitglieder der Universitätsversammlung.
  3. Absatz 3,Der Universitätsversammlung gehören unter Berücksichtigung des Absatz 2, in jeweils gleicher Zahl an:
    1. Ziffer eins
      Vertreterinnen oder Vertreter der Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren;
    2. Ziffer 2
      Vertreterinnen oder Vertreter des akademischen Mittelbaus;
    3. Ziffer 3
      Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden;
    4. Ziffer 4
      Vertreterinnen oder Vertreter der Allgemeinen Universitätsbediensteten.
  4. Absatz 4,Die auf Grund von Absatz 2, zusätzlich zu den Mitgliedern des Universitätskollegiums zu entsendenden Mitglieder sind unter Anwendung des Paragraph 15, durch die Angehörigen der jeweiligen Personengruppe der gesamten Universität bzw. durch das zuständige Organ der gesetzlichen Vertretung der Studierenden zu entsenden.
  5. Absatz 5,Die oder der Vorsitzende des Universitätskollegiums hat die Universitätsversammlung zu leiten.
  6. Absatz 6,Die Satzung kann in der Wahlordnung abweichend von den allgemeinen Bestimmungen über Wahlen im Hinblick auf die Größe der Universitätsversammlung bestimmen, daß Wahlen durch die Universitätsversammlung auf andere Art als im Rahmen einer Sitzung der Universitätsversammlung abzuhalten sind. Diesfalls ist die Wahl gültig, wenn mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten an der Wahl teilgenommen hat.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2026

Gesetzesnummer

10010089

Dokumentnummer

NOR40016549