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§ 52 UOG 1993

Fassungen
01.03.2001 bis 31.12.2003 — BGBl. I Nr. 13/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5201.03.200131.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 13/2001 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002
§ 5220.08.199728.02.2001 § → § BGBl. I Nr. 99/1997
§ 5201.10.199419.08.1997 BGBl. Nr. 805/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Organisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 805 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 52

Inkrafttretensdatum

01.03.2001BGBl. I Nr. 13/2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002

Abkürzung

UOG 1993

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Rektor/Rektorin

Paragraph 52,

  1. Absatz eins,Der Rektor leitet die Universität und vertritt diese nach außen. Er hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die nicht durch dieses Bundesgesetz einem anderen Organ zugewiesen sind. Das sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Erstellung von Vorschlägen an die Fakultätskollegien für die Wahl der Dekane;
    2. Ziffer 2
      Koordinierung der Tätigkeit der Dekane und Studiendekane durch Erlassung bindender, genereller Richtlinien;
    3. Ziffer 3
      Obsorge für das Zusammenwirken der Universitätsorgane;
    4. Ziffer 4
      Unterstützung des Senats bei der Entscheidungsvorbereitung;
    5. Ziffer 5
      Mitwirkung im Berufungsverfahren für Universitätsprofessoren;
    6. Ziffer 6
      Ausübung der Kontrolle über teilrechtsfähige Universitätseinrichtungen;
    7. Ziffer 7
      Zuweisung von Planstellen, Räumen und Budgetmittel an Universitätseinrichtungen;
    8. Ziffer 8
      Publikation der Arbeitsberichte der Institute;
    9. Ziffer 9
      Mitwirkung bei Personaleinstellungen;
    10. Ziffer 10
      Aufnahme von Studierenden;
    11. Ziffer 11
      Führung von Budgetverhandlungen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung;
    12. Ziffer 12
      Erstellung von Vorschlägen an die Universitätsversammlung für die Wahl von Vizerektoren;
    13. Ziffer 13
      Bestellung von Klinikvorständen und Leitern Klinischer Abteilungen;
    14. Ziffer 14
      Bestellung der Leiter von Dienstleistungseinrichtungen;
    15. Ziffer 15
      Genehmigung von individuellen Diplomstudien.
  2. Absatz eins a,An Universitäten mit Medizinischen Fakultäten sind die in Absatz eins, Ziffer 3, 8 und 11 angeführten Aufgaben für den Bereich der Medizinischen Fakultät vom Dekan dieser Fakultät wahrzunehmen.
  3. Absatz 2,Der Rektor hat dafür zu sorgen, daß der der Universität auf Grund der Budgetzuweisung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung zur Verfügung stehende Budgetrahmen insgesamt nicht überschritten wird. Hinsichtlich des gesondert ausgewiesenen Budgetteiles der Medizinischen Fakultät obliegt dies dem Dekan der Medizinischen Fakultät.
  4. Absatz 3,Dem Rektor unterstehen alle Dienstleistungseinrichtungen der Universität.
  5. Absatz 4,Bei der Erfüllung seiner Aufgaben ist der Rektor an die vom Senat beschlossenen Richtlinien gebunden. Er hat den Senat bei der Entscheidungsvorbereitung zu unterstützen und ist verpflichtet, dem Senat über seine Tätigkeit laufend Bericht zu erstatten.
  6. Absatz 5,Der Rektor hat mit den Vizerektoren, insbesondere unter Beiziehung des Universitätsdirektors, regelmäßig Beratungen abzuhalten.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2001

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2025

Gesetzesnummer

10009909

Dokumentnummer

NOR40016586

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/805/P52/NOR40016586