Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Futtermittelverordnung 2000
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 93/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Vormischungen
§ 13. (1) Vormischungen sind mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:Paragraph 13, (1) Vormischungen sind mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:
mit der Bezeichnung "Vormischung",
Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls Empfehlungen für einen sicheren Gebrauch der Vormischungen,
die Tierart oder Tierkategorie, für die die Vormischung bestimmt ist,
Name oder Firma und Anschrift des verantwortlichen Inverkehrbringers mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft,
(Anm.: tritt mit 1. 4. 2001 in Kraft)Anmerkung, tritt mit 1. 4. 2001 in Kraft)
das Nettogewicht; bei flüssigen Erzeugnissen das Nettogewicht oder das Nettovolumen;
Informationen über die Haltbarkeit.
(2)Absatz 2,Unbeschadet des Absatzes 1 können Vormischungen mit folgenden zusätzlichen Angaben gekennzeichnet werden:
die Handelsbezeichnung der Zusatzstoffe,
die EG-Nummer der Zusatzstoffe,
Name oder Firma und Anschrift oder Sitz des Herstellers, wenn dieser nicht mit dem Inverkehrbringer gemäß § 13 Abs. 1 Z 4 identisch ist.Name oder Firma und Anschrift oder Sitz des Herstellers, wenn dieser nicht mit dem Inverkehrbringer gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 4, identisch ist.
Schlagworte
Zulassungsnummer
Dokumentnummer
NOR40016750