Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Futtermittelverordnung 2000
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 93/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 316/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 316 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Vormischungen
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Vormischungen sind mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:
mit der Bezeichnung “Vormischung”,
Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls Empfehlungen für einen sicheren Gebrauch der Vormischungen,
die Tierart oder Tierkategorie, für die die Vormischung bestimmt ist,
Name oder Firma und Anschrift des verantwortlichen Inverkehrbringers mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft,
die Zulassungs- oder Registernummer des Betriebes des verantwortlichen Inverkehrbringers,
das Nettogewicht; bei flüssigen Erzeugnissen das Nettogewicht oder das Nettovolumen;
Informationen über die Haltbarkeit.
(2)Absatz 2,Unbeschadet des Absatzes 1 können Vormischungen mit folgenden zusätzlichen Angaben gekennzeichnet werden:
die Handelsbezeichnung der Zusatzstoffe,
die EG-Nummer der Zusatzstoffe,
Name oder Firma und Anschrift oder Sitz des Herstellers, wenn dieser nicht mit dem Inverkehrbringer gemäß § 13 Abs. 1 Z 4 identisch ist.Name oder Firma und Anschrift oder Sitz des Herstellers, wenn dieser nicht mit dem Inverkehrbringer gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 4, identisch ist.
Schlagworte
Zulassungsnummer
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2010
Dokumentnummer
NOR40005649