Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
01.04.2001 bis 31.12.2020 — BGBl. I Nr. 24/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 14 heute01.01.2021 § → § BGBl. I Nr. 104/2019
§ 1401.04.200131.12.2020 BGBl. I Nr. 24/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Punzierungsgesetz 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.04.2001BGBl. I Nr. 24/2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020danach: BGBl. I Nr. 104/2019

Index

38 Punzierung

Text

Nachschau

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Die Organe der Punzierungskontrolle sind befugt, überall, wo Edelmetallgegenstände erzeugt, geprüft, gelagert, zum Verkauf angeboten, belehnt oder versteigert werden, Nachschau zu halten und die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen zu überprüfen. Zur Nachschau können auch Organe der Sicherheitsbehörden, der Zollbehörden oder der Gemeinde zugezogen werden.
  2. Absatz 2,Die Nachschau ist, außer bei Gefahr im Verzug, während der Betriebszeit vorzunehmen. Die Kontrollorgane haben dabei jede unnötige Störung des Betriebes sowie unnötiges Aufsehen zu vermeiden.
  3. Absatz 3,Zur Nachschau ist der Inhaber des Betriebes, wenn er nicht anwesend ist, sein Stellvertreter oder der Verkaufsberechtigte beizuziehen.
  4. Absatz 4,Die in Absatz 3, genannten Personen haben den Kontrollorganen auf Verlangen insbesondere
    1. Ziffer eins
      Zutritt zu allen Räumen zu gestatten, in denen überwachungspflichtige Gegenstände erzeugt, geprüft, gelagert oder verkauft werden;
    2. Ziffer 2
      alle überwachungspflichtigen Gegenstände vorzuzeigen;
    3. Ziffer 3
      die stichprobenweise Überprüfung der Edelmetallgegenstände zu ermöglichen;
    4. Ziffer 4
      die Überprüfung der gemäß Paragraph 9, erforderlichen Prüfausstattung zu ermöglichen;
    5. Ziffer 5
      die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die erforderlichen Unterlagen zu gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2020

Gesetzesnummer

20001211

Dokumentnummer

NOR40017023